Wir haben für Teil 21 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht” mit Kathrin Vossen, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte, gesprochen.
Personalwirtschaft: Was ist, wenn ein Arbeitnehmer wegen eines Kita-Streiks nicht arbeiten kann?
Kathrin Vossen: Kita-Streiks zählen zu vorübergehenden Verhinderungen des Arbeitnehmers, wenn er oder sie dadurch die Kinder oder das Kind betreuen muss. Wobei man allgemein davon ausgeht, dass „vorübergehend“ nur einige Tage bedeutet, in der Regel etwa drei bis vier Tage. Feste Obergrenzen gibt es da aber nicht, weil die Umstände des Einzelfalles immer berücksichtigt werden müssen. Und wenn, wie hier, der Arbeitnehmer an der Verhinderung keine Schuld hat, dann hat er oder sie einen Freistellungsanspruch.
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