Grenzwerte und Beiträge in der Sozialversicherung 2024
Wie in jedem Jahr ändern sich auch zum 1. Januar 2024 wieder die Grenzwerte in der Sozialversicherung. Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Werte und Beträge.
vonJürgen Heidenreich
Lesezeit: 3 Min.
Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken
Artikel als Podcast
Mit der Vorlesefunktion können Sie diesen und weitere Artikel bequem anhören. Legen Sie jetzt Ihr kostenloses Nutzerkonto an, um unser Audioangebot zu nutzen.
Mit dieser Funktion können Sie den Artikel auf Ihre persönliche Merkliste setzen und später lesen. Legen Sie jetzt Ihr kostenloses Nutzerkonto an, um Ihre Favoriten zu speichern.
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Krankenversicherung? Unsere Tabelle klärt auf. (Foto: Stockfotos-MG-stock.adobe.com)
Beitragssätze:
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz
14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag
1,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
13,0 v.H.
Pflegeversicherung
allgemeiner Beitragssatz
3,4 v.H.
Beitragszuschlag für Kinderlose
0,6 v.H.
Rentenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft
24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
15,0 v.H.
Arbeitslosenversicherung
2,6 v.H.
Entgeltfortzahlungsversicherung
U1
nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2
nach Satzung der jeweiligen Kasse
Insolvenzgeldumlage
0,06 v.H.
Künstlersozialabgabe
5,00 v.H.
Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)
Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags
377,78 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
377,78 Euro 43,99 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung
87,98 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)
62,10 Euro
Faktor F
0,6846
Beitragsbemessungsgrenzen
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
5.175,00 Euro
62.100 Euro
5.175,00 Euro
62.100 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
7.550,00 Euro
90.600 Euro
7.450 Euro
89.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
9.300,00 Euro
111.600 Euro
9.200 Euro
110.400 Euro
Weitere Grenzwerte:
Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)
allgemein
69.300 Euro
besondere Grenze (für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren)
62.100 Euro
Bezugsgröße
West
3.535 Euro
Ost
3.465 Euro
geringfügige Beschäftigung
538 Euro
Gleitzone (Midijob)
538,01 Euro bis 2000 Euro
Geringverdiener
325 Euro
Sachbezüge
Freie Verpflegung
313 Euro
Freie Unterkunft
278 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)
591 Euro
Beitragsverteilung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
Krankenversicherung
In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.
Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,6 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger.
Versicherte mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten einen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind. Der Abschlag kommt nur dem Versicherten selbst zugute.
Rentenversicherung
Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen.
Arbeitslosenversicherung
Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.
Geringverdiener
Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil allein tragen. Das gilt dann auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt.
In der Praxis hat diese Regelung nur noch wenig Bedeutung, da seit 2020 Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich festgelegt werden. Diese Beträge liegen deutlich über 325 Euro. Allerdings lässt das Gesetz Abweichungen nach unten zu, soweit diese durch Tarifverträge geregelt sind.
Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung
Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten.
Insolvenzgeldumlage
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten ausstehendes Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.