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Grenzwerte und Beiträge in der Sozialversicherung 2024

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Beitragssätze:

Krankenversicherung

allgemeiner Beitragssatz14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte13,0 v.H.

Pflegeversicherung

allgemeiner Beitragssatz3,4 v.H.
Beitragszuschlag für Kinderlose0,6 v.H.

Rentenversicherung

allgemeiner Beitragssatz 18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte15,0 v.H.

Arbeitslosenversicherung                                                            

2,6 v.H.

Entgeltfortzahlungsversicherung

U1nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2nach Satzung der jeweiligen Kasse

Insolvenzgeldumlage

0,06 v.H.

Künstlersozialabgabe

5,00 v.H.

Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)

Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte
zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags 
377,78 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte
zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
377,78 Euro
43,99 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung87,98 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)62,10 Euro

Faktor F

0,6846

Beitragsbemessungsgrenzen

 Alte Bundesländer Neue Bundesländer 
 monatlichjährlichmonatlichjährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung5.175,00 Euro62.100 Euro5.175,00 Euro62.100 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung7.550,00 Euro90.600 Euro7.450 Euro89.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung9.300,00 Euro111.600 Euro9.200 Euro110.400 Euro

Weitere Grenzwerte:

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

allgemein69.300 Euro
besondere Grenze (für Personen, die mit ihrem Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren)62.100 Euro

Bezugsgröße

West3.535 Euro
Ost3.465 Euro

geringfügige Beschäftigung

538 Euro

Gleitzone (Midijob)                                                                   

538,01 Euro bis 2000 Euro

Geringverdiener

325 Euro

Sachbezüge

Freie Verpflegung313 Euro
Freie Unterkunft278 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)591 Euro

Beitragsverteilung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.

Krankenversicherung

In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,6 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger.

Versicherte mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind erhalten einen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind. Der Abschlag kommt nur dem Versicherten selbst zugute.

Rentenversicherung

Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen.

Arbeitslosenversicherung

Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.

Geringverdiener

Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil allein tragen. Das gilt dann auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.

Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt.

In der Praxis hat diese Regelung nur noch wenig Bedeutung, da seit 2020 Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich festgelegt werden. Diese Beträge liegen deutlich über 325 Euro. Allerdings lässt das Gesetz Abweichungen nach unten zu, soweit diese durch Tarifverträge geregelt sind.

Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung

Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten.

Insolvenzgeldumlage

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten ausstehendes Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.

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