Wie hoch ist der Beitragssatz zur Krankenversicherung? Unsere Tabelle klärt auf. (Foto: Stockfotos-MG-stock.adobe.com)
Beitragssätze:
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz
14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag
1,6 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
13,0 v.H.
Pflegeversicherung
allgemeiner Beitragssatz
3,05 v.H.
Beitragszuschlag für Kinderlose
0,35 v.H.
Rentenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft
24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
15,0 v.H.
Arbeitslosenversicherung
2,6 v.H.
Entgeltfortzahlungsversicherung
U1
nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2
nach Satzung der jeweiligen Kasse
Insolvenzgeldumlage
0,06 v.H.
Künstlersozialabgabe
5,00 v.H.
Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)
Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags
364,09 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
364,09 Euro 39,90 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung
76,06 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)
51,12 Euro
Faktor F
0,6922
Beitragsbemessungsgrenzen
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
4.987,50 Euro
59.850 Euro
4.987,50 Euro
59.850 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
7.300 Euro
87.600 Euro
7.100 Euro
85.200 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
8.950 Euro
107,40 Euro
8700 Euro
104,40 Euro
Weitere Grenzwerte:
Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)
allgemein
66.600 Euro
besondere Grenze
59.850 Euro
(gilt für Personen, deren Entgelt die am 31.12.2003 geltende Versicherungspflichtgrenze überschritt und privat krankenversichert waren)
Bezugsgröße
West
3.395 Euro
Ost
3.290 Euro
geringfügige Beschäftigung
520 Euro
Gleitzone (Midijob)
520,01 Euro bis 2000 Euro
Geringverdiener
325 Euro
Sachbezüge
Freie Verpflegung
288 Euro
Freie Unterkunft
265 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)
553 Euro
Beitragsverteilung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
Krankenversicherung
In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.
Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,35 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger.
Rentenversicherung
Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen.
Arbeitslosenversicherung
Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.
Geringverdiener
Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – allein tragen. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und gegebenenfalls den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, so trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt.
Ein Beispiel: Ein Auszubildender mit einem monatlichen Entgelt von 300 Euro erhält im April eine Sonderzahlung von 100 Euro. Die Beiträge aus 325 Euro trägt der Arbeitgeber allein. Die auf die restlichen 75 Euro entfallenden Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei der Auszubildende den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und gegebenenfalls den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung allein trägt.
Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung
Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten.
Insolvenzgeldumlage
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten ausstehendes Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.