Zum Jahreswechsel tritt die nächste Stufe des seit 2019 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Demnach müssen ab dem 1. Januar 2022 alle Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds dem jeweiligen Mitarbeiter oder der jeweiligen Mitarbeiterin 15 Prozent des Umwandlungsbetrags als Zuschuss zahlen. Voraussetzung für die Zuschusspflicht ist, dass Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Übergangsregelung endet
Die Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlungen galt bisher nur für Vorsorgeverträge, die ab dem 01. Januar 2019 neu abgeschlossen wurden. Für „Altverträge“, die bereits vor diesem Zeitpunkt Bestand hatten, galt bislang eine Übergangsregelung, die zum bevorstehenden Jahreswechsel endet. Somit müssen Arbeitgeber ab Januar 2022 auch für „Altverträge“ einen Zuschuss zahlen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der anwendbare Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Zuschusspflicht abweichende Regelung vorsieht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.