Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen dürfen nicht weniger verdienen als vergleichbare Stammarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen. Das besagt der Gleichstellungsgrundsatz gemäß Paragraf 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Besagter Paragraf schützt jedoch nicht die Stammbeschäftigten gegen eine bessere Bezahlung der Zeitarbeitskräfte. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2024, Aktenzeichen 5 Sa 37/23).
Kein Equal-Pay-Anspruch für Stammbeschäftigte
Das bedeutet: Werden Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerinnen höher entlohnt als vergleichbare Stammarbeitnehmer oder -arbeitnehmerinnen im Einsatzbetrieb, können diese sich nicht auf ein Recht auf „Equal Pay“ berufen und haben keinen Anspruch auf eine entsprechend höhere Vergütung. Außerdem entschied das LAG, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer oder einer Leiharbeitnehmerin wird, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeitenden im Betrieb als Leiharbeitnehmende aus einem anderen konzernangehörigen Unternehmen beschäftigt werden.
Geklagt hatte eine Call-Center-Mitarbeiterin. An ihrem Standort wurden zahlreiche Leiharbeitnehmende mit einem im Vergleich zur Klägerin deutlich höheren Gehalt eingesetzt. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie rechtlich betrachtet als Leiharbeitnehmerin beschäftigt sei. Ihrer Meinung nach wird der Betrieb nicht von ihrem Vertragsarbeitgeber geführt, sondern von der Firma, die einen großen Teil der Call-Center-Agenten und -Agentinnen als Zeitarbeitskräfte zur Verfügung stellt. Als Leiharbeitnehmerin, so argumentierte die Klägerin, könne sie deshalb Auskunft über die für vergleichbare Arbeitnehmenden geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, um ihre Ansprüche auf Gleichstellung geltend machen zu können.
Urteil: Klägerin ist nicht als Leiharbeitnehmerin beschäftigt
Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern haben die Klage abgewiesen. Demnach ist die Klägerin nicht als Leiharbeitnehmerin, sondern als Stammarbeitnehmerin ihres Vertragsarbeitgebers einzustufen. Beide Gerichte verwehrten der der Frau sowohl einen Auskunftsanspruch gemäß Paragraf 13 AÜG als auch einen Anspruch auf Gleichstellung gemäß Paragraf 8 Abs. 1 AÜG.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

