Arbeitsverträge unterliegen dem sog. Transparenzgebot – jede Partei soll wissen und verstehen, worauf sie sich einlässt. Wird einem Arbeitnehmer im Vertrag eine (Leistungs-)Prämie in Form eines 13. Monatsgehalts „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ in Aussicht gestellt, kann der Arbeitgeber die Zahlung deshalb nicht ohne Weiteres verweigern, wenn keine genaueren Bedingungen vereinbart wurden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klargestellt.
In dem Fall ging es um einen Beschäftigten, der seit 2021 als technischer Mitarbeiter und Baumaschinist in einem Betrieb in Brandenburg arbeitete. In seinem Arbeitsvertrag war die o.g. Klausel in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthalten. Als dem Mann dann zu Ende Februar 2023 ordentlich gekündigt wurde, forderte er u.a. die Prämie für 2022.
Stolperstein: AGB-Inhaltskontrolle
Das lehnte der Arbeitgeber allerdings ab, da Betriebsergebnis im Vorjahr negativ gewesen sei. Der Kläger argumentierte hingegen, die Klausel benachteilige ihn auf unangemessene Art und Weise, weil insgesamt unklar sei, in welchem Fall er mit dem Geld rechnen könne.
Während das Arbeitsgericht erstinstanzlich dem Unternehmen Recht gab, da die Sachlage im Fall eines negativen Betriebsergebnisses klar sei, hob das LAG die Entscheidung im Berufungsverfahren auf.
In ihrer Begründung verweist die Kammer u.a. darauf, eine derartige Klausel sei „wegen Unbestimmtheit intransparent“, halte als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und sei damit unwirksam. Im vorliegenden Fall könne nämlich „nicht ermittelt werden, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen wird, und für welches Betriebsergebnis nicht“.
Nur unwirksamer Teil der Klausel verfällt, Prämie bleibt
Die Richterinnen und Richter betonten zugleich, dass damit nicht die Zusage als Ganzes hinfällig werde:
„In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass die Einschränkung des Leistungsversprechens zum 13. Gehalt, wie sie als Abhängigkeit vom Betriebsergebnis formuliert ist, von dem übrigen Teil der Klausel abtrennbar ist. Streicht man diesen Teil als wegen Intransparenz unwirksam, so verbleibt ein unbedingtes Leistungsversprechen, wonach der Kläger eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres erhält. Dieses Leistungsversprechen ist verständlich und unproblematisch anwendbar.
Somit erweist sich die Klausel wegen der Leistungsprämie / des 13. Gehalts als teilbar in das Leistungsversprechen und die einschränkende Voraussetzung wegen des Betriebsergebnisses. Das nicht von der Intransparenz und daraus folgenden Unwirksamkeit betroffene Leistungsversprechen ist aufrecht zu erhalten.“
Daher habe der (scheidende) Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämie.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.02.2024 (Az.: 12 Sa 864/23).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11.07.2023 (Az.: 7 Ca 5105/23).
(Hinweis: Dieser Beitrag erschien in ähnlicher Form zuerst auf unserem Schwesterportal BetriebsratsPraxis24.)
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

