Wir haben für Teil 58 der Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ mit Kathrin Vossen, Partnerin und Rechtsanwältin bei der Kanzlei Oppenhoff und Partner, darüber gesprochen, was es für den Arbeitgeber bedeutet, eine Fürsorgepflicht zu haben. Wie muss er dieser Pflicht im Kontext mentaler Gesundheit nachkommen?
Personalwirtschaft: Frau Vossen, der Arbeitgeber hat gegenüber den Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht. Was bedeutet das konkret, und muss er auch die mentale Gesundheit der Beschäftigten wahren?
Kathrin Vossen: Der Fürsorgepflicht liegt die Norm zugrunde, dass jede Vertragspartei auf die Rechtsgüter der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen hat. Als Rechtsgut zählen unter anderem sowohl Eigentum als auch das Leben sowie die psychische und physische Gesundheit. Im Arbeitsschutzgesetz ist zudem festgelegt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die mentale Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. Das gilt allerdings nur im Arbeitskontext.
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