Der Stromausfall in Berlin hat nicht nur den öffentlichen Nahverkehr und den Alltag vieler Berliner und Berlinerinnen lahmgelegt, sondern teilweise auch die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Vom Stromausfall waren zwischenzeitlich etwa 45.000 Haushalte und mehr als 2.200 Unternehmen betroffen. Gegen späten Mittag des 6. Januars sollen noch etwa 25.500 Haushalte und 1.200 Gewerbe ohne Strom sein, wie die Berliner Morgenpost zuvor berichtete. Was passiert, wenn durch den Ausfall keine Arbeit mehr möglich ist? Welche Rechte und Pflichten bestehen im Falle eines Stromausfalls, insbesondere wenn Arbeitnehmende im Homeoffice arbeiten?
Im Homeoffice ohne Strom
Für 100 Prozent remote arbeitende Mitarbeitende, die sich im betroffenen Gebiet befinden, bedeutet der Stromausfall zunächst, dass sie ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren müssen. Christopher Wiencke, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Heuking, sagt dazu: „Ist tatsächlich keinerlei Tätigkeit möglich, verwirklicht sich bei echtem Homeoffice in der Regel das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitsgebers (§ 615 BGB), sodass keine Arbeitsleistung geschuldet ist, der Entgeltanspruch aber fortbesteht.“
Diese Regelung gilt insbesondere für den Fall von Homeoffice-Arbeitsplätzen, die nun durch den Stromausfall nicht mehr als funktionelle Arbeitsstätte dienen. Sollte der Vertrag jedoch eine entsprechende Weisung vorsehen, könnte der Arbeitgeber anordnen, dass die Arbeit im Betrieb oder an einem anderen Ort fortgesetzt wird.
Anders sieht dies bei mobiler Arbeit aus. „Bei mobilem Arbeiten ist der Arbeitnehmer regelmäßig verpflichtet, einen Ort aufzusuchen, an dem er seiner Tätigkeit nachkommen kann“, so Wiencke. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss sich somit einen geeigneten Ort suchen, an dem er seiner Tätigkeit nachkommen kann.
Betrieb ohne Strom
Besonders heikel wird es, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Stromausfall betroffen ist. Auch hier bleibt grundsätzlich die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers bestehen, welche unter anderem aus der Vergütungspflicht besteht, aber auch die Beschäftigungspflicht und Fürsorgepflicht beinhalten. Sollte keine Tätigkeit im Betrieb mehr möglich sein, muss der Arbeitgeber dem oder der Beschäftigten weiterhin das Gehalt zahlen, obwohl keine Arbeit erbracht werden kann (§ 615 BGB).
In solchen Fällen könnte der Arbeitgeber aber durchaus in Erwägung ziehen, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ins Homeoffice zu schicken. Allerdings darf er das in der Regel nur, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zustimmt oder eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag besteht.
Wiencke warnt jedoch: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollten sich im Falle eines Stromausfalls gut überlegen, ob sie sich wirklich weigern wollen, von zu Hause aus zu arbeiten, selbst wenn keine entsprechende vertragliche Regelung besteht. Denn: Arbeitgeber könnten in solchen Fällen die Lohnzahlung einstellen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeit außerhalb des Betriebs problemlos und zumutbar erledigen kann. Besonders bei „Schreibtischtätigkeiten“, die auch im Homeoffice ausgeführt werden können, ist dies in der Regel der Fall.
Verlagerung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber
Abgesehen vom Umzug ins Homeoffice besteht im Fall eines Stromausfalls die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort kurzfristig ändert. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt grundsätzlich eine solche Änderung, solange diese zumutbar und im Rahmen des vertraglich Möglichen liegt, so Wiencke (§106 GewO)Auch wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitsort kurzfristig zu verlegen, muss dabei stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Ein besonders kritischer Punkt in Zeiten von Stromausfällen und Notunterkünften sind zudem die datenschutzrechtlichen Fragen. Arbeiten an öffentlichen Orten oder in Notunterkünften, wie etwa öffentlichen Anlaufstellen, sind grundsätzlich Aber: „Die Regelungen des Datenschutzes sowie sonstige vertragliche und gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen müssen beachtet werden“, sagt Wiencke. Hier muss insbesondere darauf geachtet werden, dass sensible Daten, etwa bei Telefon- oder Videokonferenzen, nicht ungewollt offengelegt werden.
Generell zieht der Stromausfall negative Konsequenzen für die Wirtschaft der Hauptstadt mit sich. „Wir rechnen mit Schäden in Millionenhöhe an Anlagen und Maschinen und durch hohe Umsatzausfälle“, sagt Alexander Schirp, Hauptgeschäftsführer der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg. Dass viele Betriebe Anfang Januar noch nicht auf vollen Touren laufen, sei dabei nur ein schwacher Trost. Schirp fordert bessere Konzepte für den Schutz der Infrastruktur und bessere Reaktionspläne für den Krisenfall.
Justin Geschwill war Volontär der Personalwirtschaft.

