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Zugang zum Betrieb: Was dürfen Gewerkschaften vor Ort?

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Laut Gesetz scheint die Sache eigentlich ganz einfach: Arbeitgeber und Betriebsrat, so heißt es in § 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), „arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen“. Doch nicht selten kommt es in Unternehmen zum Streit, welchen Aktionsspielraum Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften vor Ort tatsächlich haben. Dabei geht es zumeist um Fragen des Zugangs zum Betrieb und den Umfang des Kontakts zur Belegschaft.

Wer darf auf das Betriebsgelände?

In aller Regel haben Arbeitgeber auf ihrem Betriebsgelände das Hausrecht. Sie können also bis auf Weiteres bestimmen, wer Zutritt bekommt oder nicht. Beauftragte von Gewerkschaften haben demgegenüber jedoch eigene Rechte. Denn ihnen steht „nach Unterrichtung des Arbeitgebers“ der Zugang zu den Räumlichkeiten zu, sofern dem „nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen“.

So soll laut Gesetzgeber sichergestellt werden, dass Arbeitnehmerorganisationen ihre Aufgaben und Befugnisse auch tatsächlich wahrnehmen können. In der Praxis spielen vor allem zwei Gruppen von Gewerkschaftsangehörigen eine Rolle: Vertrauensleute und gewerkschaftliche Beauftragte

  • Vertrauensleute sind Belegschaftsmitglieder, die einer (DGB-)Gewerkschaft angehören und von deren Mitgliedern (extern) gewählt wurden. Sie dienen als Bindeglied zwischen den hauptamtlichen Funktionären und Funktionärinnen der Gewerkschaften und der Gewerkschaftsbasis vor Ort, haben aber keine eigenen Beteiligungs- oder Schutzrechte wie etwa ein Betriebsratsmitglied.
  • Die im Gesetz genannten Beauftragten bezeichnen zumeist externe Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretäre, die dem Betrieb nicht angehören.

Geht es um solche Betriebsfremde, gibt es keine Faustformel, wie genau deren Zugangsrecht ausgestaltet wäre. Denn laut Stephan Nakszynski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kliemt, „ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dabei immer einzelfallbezogen“. Damit ein Arbeitgeber hier abwägen kann, ist es seiner Auffassung nach nötig, dass er „vorab genaue Angaben zu Zeitpunkt, Art und Umfang des Besuchs“ erhält. Zudem müssten sich externe Gewerkschaftsvertreter und -vertreterinnen den Zugang „genehmigen lassen“.

Dem widerspricht Peter Berg, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schwegler und zeitweilig ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG), in einem Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Seiner Meinung nach ist das „Einverständnis des Arbeitgebers keine Voraussetzung des Zutrittsrechts. Die Unterrichtung unmittelbar vor Beginn des Besuchs reicht regelmäßig aus“. Berg weist zudem darauf hin, dass der Zutritt nicht ohne Weiteres auf bestimmte Meetingräume oder das Betriebsratsbüro beschränkt werden dürfe.

Was darf die Gewerkschaft tun?

Wichtigste Themen, bei denen Gewerkschaftsdelegierte vor Ort Präsenz zeigen, sind zumeist

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§ 31 BetrVG)
  • Teilnahme an Betriebsversammlungen (§ 46 BetrVG)
  • Einsatz als Sachverständige (etwa bei Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien oder bei Sitzungen der Einigungsstelle, die auf dem Betriebsgelände stattfinden).
  • Durchsetzung einer Betriebsratswahl

Hier wird ein Zutrittsrecht von der Rechtsprechung in den allermeisten Fällen nicht bestritten.

Was ist mit Werbung?

Auch Mitgliederwerbung für den Betriebsrat ist laut dem BAG „Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften“. Sie haben daher „grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben“. Dies ist jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegt den oben genannten Einschränkungen des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 1 AZR 460/04).

Anders sieht es aus, wenn es um die Organisation von Werbung für die Gewerkschaft geht. So darf es ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten verbieten, gewerkschaftliche Werbe- und Informationsschriften über die Hauspost verteilen zu lassen (BAG, Urteil vom 23. September 1986, Az. 1 AZR 597/85). Plakate an speziellen ‚schwarzen Brettern‘ sind demgegenüber zu tolerieren, insbesondere, wenn Mitgliederwerbung mit satzungsgemäßen Leistungen der Gewerkschaft – etwa Arbeits- und Sozialrechtsschutz – betrieben wird. Denn das gehöre „zum Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung“ (BAG, Urteil vom 30.08.1983, Az. 1 AZR 121/81).

Auch Flugblätter verteilen und der Versand von E-Mails an bereits bekannte Adressen sind in den meisten Fällen nicht zu beanstanden, wenn die Arbeit nicht gestört wird. Allerdings kann eine Gewerkschaft nicht verlangen, dass Arbeitgeber ihre E-Mails an die Belegschaft weiterleiten oder gar die Herausgabe von betrieblichen Adressen fordern.  

Hausverbote rechtens?

Manche Arbeitgeber reagieren deutlich auf aus ihrer Sicht nicht nur unliebsame, sondern unzulässige Aktivitäten von Gewerkschaftsangehörigen. So werden immer wieder Hausverbote ausgesprochen – meist aber ohne Bestand –, wie etwa jüngst beim Versandhändler Amazon in Werne (mutmaßlich unzulässiger Streikaufruf), dem Technikhersteller Stöger Automation im bayrischen Königsdorf (nach Streit um Kurzarbeit und Schichtpläne) oder der Schmolz + Bickenbach Guss GmbH in Krefeld (Streit um angeblicher Aufruf, sich während eines Insolvenzverfahrens einen anderen Arbeitgeber zu suchen).

Für Jurist Berg ist das keine Überraschung, denn die Hürden seien hier sehr hoch: Generell gelte, dass ein Arbeitgeber bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten nur „in besonderen Ausnahmefällen“ den Zutritt zum Betrieb verweigern oder ganz verwehren dürfe. Das gelte „etwa dann, wenn der Gewerkschaftsbeauftragte seine Befugnisse im Wiederholungsfall rechtsmissbräuchlich überschritten“ oder Arbeitgebervertreter „grob beleidigt hat und eine Wiederholung zu befürchten ist“. Die Arbeitnehmerorganisation als Ganzes ist davon allerdings nicht betroffen.

Info

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.