Wer als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens arbeitet, darf das grundsätzlich auch mit einem religiösen Kopftuch tun. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag klargestellt. Entsprechend sei es „eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion“, wenn ein Arbeitgeber eine Bewerbung auf einen derartigen Posten ablehnt, weil eine Stellensuchende auf ihrem Passfoto ein Kopftuch trägt.
Darum ging es
Geklagt hatte eine türkischstämmige Muslima mit deutscher Staatsangehörigkeit. Sie hatte sich 2023 bei einer Sicherheitsfirma beworben, die im Auftrag der Bundespolizei Gepäck und Passagiere am Helmut Schmidt Airport in der Hansestadt kontrolliert. Als sie daraufhin eine Ablehnung bekam, erkundigte sie sich telefonisch nach den Gründen. Dabei erhielt sie nur die Auskunft, dass es anscheinend eine Lücke in ihrem Lebenslauf gebe und man sich melden würde.
Als das nicht geschah, ging die Frau vor Gericht und verklagte das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ihr Argument: Sie habe „im Bewerbungsverfahren aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine Benachteiligung erlitten“ und sei zu Unrecht allein wegen des Kopftuches nicht weiter berücksichtigt worden.
Dem widersprach die Sicherheitsfirma und berief sich erneut auf angebliche Lücken im Lebenslauf. Das Unternehmen verwies zudem auf eine Einschätzung der Bundespolizeidirektion Hannover, die auch für den Hamburger Flughafen zuständig ist. Demnach seien Mitarbeitende an den Sicherheitskontrollen sogenannte „Amtsträger“ und unterlägen damit ähnlich wie Beamte einem „Neutralitätsgebot“, weshalb das Tragen von Kopftüchern bei der Dienstausübung „nicht zulässig“ sei.
Verzicht auf Kopftuch ist keine berufliche Anforderung
Nachdem die abgelehnte Bewerberin vom Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg jeweils Recht und eine Entschädigung von 3.500 Euro zugesprochen bekommen hatte, legte der Sicherheitsdienstleister Revision ein. Doch damit hatte er vor dem BAG keinen Erfolg.
Denn nach Ansicht des Achten Senats ist der Verzicht auf ein Kopftuch bei der Arbeit „keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Zudem habe die Klägerin ausreichende Indizien vorgebracht, „die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen“. Und die seien vom Unternehmen eben „nicht widerlegt“ worden.
Insbesondere könne sich der Dienstleister „nicht mit Erfolg darauf berufen“, dass religiöse Symbole unter Umständen zu Spannungen bei Security-Checks beitragen, so die Richterinnen und Richter. Denn „objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich“. Daher dürfe Sicherheitspersonal am Airport seiner Arbeit auch grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch nachgehen.
Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Thema. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2015 geurteilt, dass ein pauschales Kopftuchverbot ohne hinreichende und tragfähige Begründung die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit von Arbeitnehmerinnen (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) unzulässig einschränkt. Der bloße Wunsch des Arbeitsgebers nach Neutralität seiner Beschäftigten in puncto äußeres Erscheinungsbild allein genügt daher oft nicht.
Info
BAG, Urteil vom 29. Januar 2026, Az. 8 AZR 49/25.
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 28. August 2024, Az. 5 SLa 6/24.
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

