Massenentlassungsanzeige – dieser Begriff ist nicht nur ein Wortungetüm. Er beschreibt auch einen Vorgang, der immer wieder in den Urteilen auftaucht, die im Personalwirtschafts-Ranking der wichtigsten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Jahres genannt werden. Warum? Weil die arbeitsrechtliche Lage höchst komplex ist, Fälle von Massenentlassungen aber in der jüngsten Vergangenheit recht häufig waren. Bei so ziemlich jedem Stellenabbau, von dem Sie zu bekannten Unternehmen in letzter Zeit gelesen haben, kommt früher oder später die Massenentlassungsanzeige ins Spiel.
Für all jene, die damit glücklicherweise in letzter Zeit nichts zu tun hatten: Wenn eine Massenentlassung vorliegt – dies hängt von der Unternehmensgröße und der Anzahl an Entlassungen ab –, muss vorab eine Anzeige darüber an die Agentur für Arbeit gestellt werden. Nur in Betrieben, in denen in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Erstattung von Massenentlassungsanzeigen.
Die Massenentlassungsanzeige gilt als rechtliches Minenfeld und bei einem Fehler führt sie nicht selten zur Nichtigkeit aller ausgesprochenen Kündigungen. Das möchte kein HR-Manager der Geschäftsführung erklären müssen. Einige der Unklarheiten dieses Minenfeldes konnten in den vergangenen Jahren geklärt werden. Insbesondere zur Frage, was in so einer Anzeige eigentlich zwingend stehen muss und was passiert, wenn etwas fehlt, wurde vor den Gerichten verhandelt. Das sollten Personaler und Personalerinnen wissen.
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Worum geht es bei der Massenentlassungsanzeige?
Plant ein Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit viele Kündigungen, muss er die Agentur für Arbeit vorab schriftlich informieren. Diese Anzeige soll der Behörde Zeit geben, nach Lösungen zu suchen, also nach Möglichkeiten auf dem örtlichen Arbeitsmarkt. Außerdem hängt daran eine Sperrfrist: Die Entlassungen sollen frühestens 30 Tage nach Eingang einer ordnungsgemäßen Anzeige wirksam werden.
Folgende Schwellenwerte sind dabei zu beachten: In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen liegt eine Massenentlassung bereits vor, wenn mehr als fünf Mitarbeitende entlassen werden. In Betrieben mit mehr als 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen liegt eine Massenentlassung vor, wenn zumindest 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte entlassen werden. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen müssten mindestens 30 Mitarbeitende entlassen werden.
Wann muss die Massenentlassungsanzeige erfolgen?
Gefragt nach den wichtigsten Änderungen in Sachen Massenentlassungsanzeige sagt Lisa-Marie Niklas: „Dafür muss ich weit ausholen.“ Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Arqis (Eigenschreibweise ARQIS) und verweist auf die Junk-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2005. Dabei ging es nicht etwa um Spam-E-Mails, sondern um die Arbeitnehmerin Irmtraud Junk, die bis vor das höchste europäische Gericht zog, um zu klären, ob ihre Kündigung wirksam ist oder nicht.
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