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Gilt das AGG für Praktikumsbewerber?

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Praktikanten und Praktikantinnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (BAG, Urteil vom 23.11.2023, Aktenzeichen 8 AZR 212/22). Im Sinne von Paragraf 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten sie als „Beschäftigte“.

Demnach müssen Arbeitgeber auch gegenüber Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, das Benachteiligungsverbot beachten. Weil der Anwendungsbereich des AGG auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis umfasst, gilt das Benachteiligungsverbot auch gegenüber Personen, die sich auf eine Praktikumsstelle bewerben.

Es kommt auf den Einzelfall an

Dennoch hat das BAG im vorliegenden Fall die Entschädigungsklage eines Studenten mit Behinderung abgewiesen. Der junge Mann, der Sozialrecht studiert und einen Grad der Behinderung von 40 hat, hatte sich für die Teilnahme an einem Förderprogramm beworben. Dieses beinhaltete ein Praktikum bei der Bundesagentur für Arbeit. Im Auswahlgespräch bei der Arbeitsagentur wies der Bewerber auf seine Behinderung hin. Außerdem erklärte er, dass er einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt habe, der später auch genehmigt wurde. Die Teilnahme am Förderprogramm ermöglichte die Agentur ihm allerdings nicht.

Der Kläger geht davon aus, dass dies an seiner Behinderung liegt, und machte geltend, er sei benachteiligt worden. Vor Gericht erhielt er für diese Annahme keinen Zuspruch. Die Klage hatte weder in den Vorinstanzen noch vor dem BAG Erfolg. Nach BAG-Ansicht hat der Kläger keine hinreichenden Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten ließen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.