Wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, darf dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden und somit das Kürzen von Urlaub während Kurzarbeit Null für rechtens erklärt (Urteil vom 30. November 2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21). Demnach haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch für jeden Monat, in dem durchgehend Kurzarbeit Null galt, um ein Zwölftel zu kürzen. Damit wurde die bislang umstrittene Frage der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit, wozu es keine gesetzliche Regelung gibt, nun höchstrichterlich geklärt.
BAG: Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt Neuberechnung des Urlaubs
Wie schon die Vorinstanzen hat damit auch das BAG die Klage einer Verkaufshilfe abgewiesen. Der an drei Tagen pro Woche beschäftigten Teilzeitkraft stand ein jährlicher Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen zu – ausgehend von einem vertraglich vereinbarten Anspruch auf 28 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche. Bedingt durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Von April bis Dezember 2020 war die Mitarbeiterin in Kurzarbeit, in einigen Monaten war sie vollständig von der Arbeitspflicht befreit (Kurzarbeit Null). Daher kürzte der Arbeitgeber ihren Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage. Die Mitarbeiterin war mit der Urlaubskürzung nicht einverstanden. Sie vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt demnach eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Nach Ansicht des BAG sind Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen sind, nicht mit Zeiten gleichzustellen, in denen Arbeitspflicht besteht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.