Betrügern aufgesessen: LAG Köln macht Führungskraft trotz D&O-Versicherung voll haftbar

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Knapp 60 Überweisungen in 25 Tagen, insgesamt mehr als 50 Millionen Euro: So viel Geld hat ein leitender Angestellter an Betrüger überwiesen. Nun muss er den Schaden vollständig ersetzen, hat unlängst das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Normalerweise schützen Arbeitsgerichte Beschäftigte davor, für Fehler im Job mit ihrem gesamten Vermögen einzustehen. Diesen Schutz verweigerte das Gericht dem Manager im vorliegenden Fall jedoch. Der Grund: Sein Arbeitgeber hatte für ihn eine Managerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen. 

Worum ging es und wie funktioniert die Chef-Masche?

Der Mann war bei seinem Arbeitgeber als Head of Global Treasury weltweit für die Verwaltung der Finanzen zuständig und durfte hohe Summen anweisen. Die Täter gaukelten ihm vor, sein Vorgesetzter wolle in Asien eine neue Gesellschaft gründen. Er selbst solle dort Finanzvorstand werden. Beim ersten Anruf erschien auf dem Display die Nummer des Vorgesetzten aus dem dienstlichen Telefonverzeichnis: Die Betrüger hatten die Anruferkennung manipuliert. Weitere Zahlungsanweisungen schickten sie per Messenger auf das private Handy des Managers. Bei seinem Vorgesetzten fragte er in den gesamten 25 Tagen kein einziges Mal persönlich nach. 

Ermittler sprechen hier von der sogenannten Chef-Masche. Die Täter geben sich als Unternehmensleitung aus und bringen Beschäftigte mit Zahlungsbefugnis dazu, Geld auf fremde Konten zu überweisen.  

Nachdem der Betrug im Streitfall aufgeflogen war, kündigte der Arbeitgeber fristlos und verklagte den Manager auf Schadensersatz in Höhe der Überweisungen. Das LAG folgte dem: Es hielt die fristlose Kündigung wegen „grob fahrlässigen Verhaltens” für wirksam und gab der Klage auf Schadensersatz statt. 

Wann müssen Beschäftigte für Schäden geradestehen? 

Wie viel Beschäftigte im Schadenfall (privat) zahlen müssen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) davon ab, wie schwer ihr Fehler wiegt. Bei einem kleinen Versehen zahlen sie nichts, bei normaler Fahrlässigkeit teilen sie sich den Schaden mit dem Arbeitgeber. Wer aber vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, haftet in der Regel voll. Selbst dann können Gerichte die Summe begrenzen, etwa wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Gehalt steht. Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Die Gerichte wägen im Einzelfall ab und berücksichtigen dabei auch, ob eine Versicherung für den Schaden aufkommt. Greift eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung wie die Kfz-Haftpflicht, entfällt die Begrenzung ganz. 

„Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung ist kein automatischer Haftungsschutzschirm zugunsten des Mitarbeiters“, schreibt Alexander Bissels, Arbeitsrechtler und Partner der Kanzlei CMS in Köln, in seiner Einordnung des Urteils auf LinkedIn. „Bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer für einen Schaden einstehen muss, kommt es auf eine Vielzahl von Umständen an, insbesondere auf den Grad des Verschuldens, die Schadenshöhe, das Einkommen des Arbeitnehmers und eben auch auf einen bestehenden Versicherungsschutz.“ 

Wann greift eine Versicherung möglicherweise nicht? 

Das LAG stützte sein Urteil auf die Managerhaftpflichtversicherung, im Fachjargon D&O-Versicherung genannt. Unternehmen schließen sie für Vorstände, Geschäftsführungen und leitende Angestellte ab. Sie zahlt, wenn diese Personen für Vermögensschäden persönlich haften. Nach Auffassung des Gerichts schützt eine solche Police, die der Arbeitgeber bezahlt, den Angestellten ähnlich „wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung”. Es gebe daher keinen Grund, seine Haftung zu begrenzen. 

Für Führungskräfte hat das eine Kehrseite. Der Versicherungsschutz könne sich für sie nach der Kölner Entscheidung „zu einem Bumerang für eine umfängliche Haftung gegenüber dem Arbeitgeber erweisen“, warnt Arbeitsrechtler Bissels. 

Denn anders als eine gesetzliche Pflichtversicherung zahlt eine D&O-Police nur im Rahmen ihrer Vertragsbedingungen, und die unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Viele Policen schließen neben Vorsatz auch Fälle aus, in denen jemand wissentlich gegen Vorschriften oder Weisungen verstößt. Umgeht eine Führungskraft etwa bewusst eine interne Zahlungsrichtlinie, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Manche Policen decken zudem nur typische Leitungsaufgaben ab, das operative Tagesgeschäft bleibt außen vor. Darunter können auch Überweisungen fallen.  

Wie ist die bisherige BAG-Rechtsprechung? 

Mit seiner Begründung betritt das LAG aus Sicht von Fachleuten zum Teil Neuland. Denn das BAG hatte Beschäftigten den Schutz vor hoher Haftung bislang nur dann verweigert, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung greift. Für freiwillige Versicherungen hat es das ausdrücklich abgelehnt (siehe etwa BAG, Urteil vom 25. September 1997, Az.  8 AZR 288/96). 

Unter Arbeitsrechtlern hat deshalb bereits eine Debatte über die mögliche Tragweite der Entscheidung begonnen. Stephan Vielmeier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zeigt sich in einem Kommentar auf Linkedin unentschieden. Einerseits überzeuge ihn die Entscheidung, weil sonst vermutlich nur die Versicherung profitieren würde. Andererseits könne der Arbeitgeber seinen obersten Führungskräften auf diesem Weg ein strengeres „anderes Haftungsregime aufdrängen” Haftungsregeln aufzwingen, gibt Vielmeier zu bedenken. Denn ob er sie in die Versicherung aufnimmt, müsse er nicht mit ihnen absprechen. Das BAG habe in einem Urteil bereits 2004 entschieden, dass Arbeitgeber den Haftungsschutz ihrer Beschäftigten nicht per Vertrag aushebeln. Zudem könne die Kölner Linie nur gelten, wenn die Versicherung auch grob fahrlässiges Verhalten abdecke, so Vielmeier. Andernfalls hätte sie für Beschäftigte untragbare Folgen. 

Was bedeutet das LAG-Urteil für die HR-Praxis?

„Wer Führungskräften weitreichende Entscheidungs- und Zahlungsbefugnisse einräumt, sollte nicht nur auf interne Kontrollmechanismen und das Vier-Augen-Prinzip setzen“, rät angesichts dessen Alexander Bissels. Wer Beschäftigte mit Zahlungsbefugnis regelmäßig schule und das dokumentiere, stehe im Streitfall besser da. Die Schulungen sollten beispielweise konkret vermitteln, woran sich die Chef-Masche erkennen lässt: Zeitdruck, Geheimhaltung, ungewöhnliche Kanäle wie private Messenger. Hinzu kommt eine einfache Regel: Zahlungsanweisungen werden per Rückruf über eine bekannte Nummer bestätigt. 

Auch die Arbeitsverträge von Führungskräften gehören den Experten zufolge möglicherweise auf den Prüfstand. Klauseln, die Beschäftigten eine strengere Haftung auferlegen, sind unwirksam. Umgekehrt dürfen Arbeitgeber die Haftung vertraglich zugunsten ihrer Beschäftigten begrenzen, etwa auf einen festen Betrag. Führungskräfte, die in die Managerhaftpflicht einbezogen sind, sollten wissen, was die Police für ihre persönliche Haftung bedeutet. Personalabteilungen sollten ihnen erklären können, was sie abdeckt und was nicht. „Auch die Frage, wie sich ein bestehender Versicherungsschutz auf eine mögliche persönliche Haftung des Arbeitnehmers auswirkt, verdient bei der Gestaltung und Überprüfung von D&O-Versicherungen besondere Aufmerksamkeit“, schreibt Bissels. Das letzte Wort hat nun aber vermutlich das BAG: Denn Revision wurde zugelassen. 

Info

Sven Frost betreut das Thema HR-Tech, zu dem unter anderem die Bereiche Digitalisierung, HR-Software, Zeit und Zutritt, SAP und Outsourcing gehören. Zudem schreibt er über Recruiting und Employer Branding. Er verantwortet weiterhin die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft. Foto: FBM

Sven Frost betreut das Thema HR-Tech, zu dem unter anderem die Bereiche Digitalisierung, HR-Software, Zeit und Zutritt, SAP und Outsourcing gehören. Zudem schreibt er über Recruiting und Employer Branding. Er verantwortet weiterhin die redaktionelle Planung verschiedener Sonderpublikationen der Personalwirtschaft.