Gesetzlich versicherte Elternteile sollen nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann ab kommendem Jahr weniger Anspruch auf sogenannte Kinderkrankentage haben. Medienberichten zufolge plädiert der CDU-Politiker dafür, die Zahl der Kinderkrankentage pro Jahr wieder zu verringern.
Wie viele Kinderkrankentage können Eltern 2026 nehmen – und was plant Linnemann ab 2027?
Derzeit können Beschäftigte laut § 45 Absatz 2a SGB V an maximal 15 Tagen pro Kind und Elternteil Kinderkrankengeld beziehen, bei Alleinerziehenden sind es längstens 30 Tage. Gibt es mehrere Kinder, so liegt der Anspruch bei insgesamt maximal 35 Arbeitstagen pro Elternteil und Jahr (Alleinerziehende: höchstens 70 Arbeitstage). Diese Regelung wurde im Zuge der Pandemie als Ausnahme eingeführt und in den Folgejahren jeweils verlängert.
In einer Regierungsbefragung im Bundestag sagte Linnemann nun, wie ein Video des ZDF zeigt, dass er eine weitere Verlängerung für nicht geboten halte. Die derzeitige Ausnahme sei „eine Regel, die wir eingeführt haben während Corona“. Die Politik tue seiner Meinung nach jedoch gut daran, „dass Sonderregeln, die es zu Corona gab, wieder zurückgenommen werden“.
Würde das umgesetzt, träte zu Beginn 2027 wieder die Standardregel aus § 45 Absatz 2 SGB V in Kraft, wonach der Anspruch auf Kinderkrankengeld „für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage“ gilt. Bei mehreren Sprösslingen wären es dann längstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage.
Während Wirtschaftsverbände den Plänen des Ministers offen gegenüberstehen dürften, gibt es bei den Grünen, Teilen der SPD und Sozialverbänden kritische Stimmen. Auch im Netzwerk Linkedin äußerten viele Berufstätige Befremden und zum Teil polemische Kritik. So schreibt etwa Prof. Dr. Sophia Schepers von der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg in ihrem Kommentar: „Ohne Worte. Da müssen sich die Kids jetzt einfach auch mal ein bisschen zusammenreißen und weniger krank werden!“
Ob und wann die Pläne des Ministers ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden, ist derzeit noch unklar. Da das deutsche Sozialversicherungsrecht sehr komplex ist, haben wir an dieser Stelle die wichtigsten Grundlagen zum Thema Kinderkrankentage in einem Kurz-FAQ zusammengestellt.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage?
Laut § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, wenn
- das Kind jünger als zwölf Jahre ist
- ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen und
- niemand anderes im Haushalt lebt, um eine Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung sicherzustellen.
Der Anspruch selbst besteht für den Elternteil, der wegen der Unterstützung des Kindes der Arbeit fernbleibt – egal, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.
Praxistipp: Bei hilfsbedürftigen Kindern oder Kindern mit Behinderung gilt keine Altersgrenze.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes beträgt kalendertäglich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt). Wurden in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen gemäß § 23a SGB IV gezahlt (etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld), beträgt das Bruttokrankengeld ungeachtet der Höhe der Einmalzahlung bis zu 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der gesetzliche Höchstsatz für das Kinderkrankengeld liegt 2026 bei 135,63 Euro pro Tag. Maßstab ist hier die Beitragsbemessungsgrenze pro Kalendertag.
Für welche Kinder gilt der Anspruch auf Kinderkrankengelt?
Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Versicherte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für
- leibliche Kinder,
- Adoptivkinder,
- Pflegekinder gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I sowie
- Stief- und Enkelkinder, wenn sie von dem Versicherten gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V überwiegend unterhalten werden oder in seinem Haushalt aufgenommen wurden. Als Stiefkinder gelten zudem Kinder vom Lebenspartner oder der Lebenspartnerin.
Wie wird Kinderkrankengeld beantragt – und welche Rolle spielt HR dabei?
Um Kinderkrankengeld zu beantragen, ist eine ärztliche „Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ nötig. Dieses auch als Kinderkrankenschein bezeichnete Dokument müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einreichen (oft auch online und per App möglich). Die Krankenkasse fragt dann beim Arbeitgeber via dem Datenaustausch-Entgeltersatzleistungen-System (DTA EEL) die individuellen Vergütungsdaten ab und überweist dem entsprechenden Elternteil anschließend das Geld.
Welche Rolle spielt die individuelle Arbeitszeit?
Keine. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob jemand Vollzeitkraft ist, in Teilzeit arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist.
Was regelt § 616 BGB bei vorübergehender Arbeitsverhinderung?
Laut § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Elternteil theoretisch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen, da es „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Beispiele sind familiäre Notfälle oder nicht anders legbare Behördentermine, nicht aber Unwetter. Die Dauer eines solchen Anspruchs ist aber nicht konkret definiert. Zudem ist die Anwendung des Paragrafen in vielen Verträgen ausgeschlossen.
Können Beschäftigte ihre Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil übertragen?
Hat ein Elternteil den ihm oder ihr zustehenden Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits in Gänze aufgebraucht, während dem anderen noch Tage zustehen, besteht laut Bundesgesundheitsministerium „kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung“. Allerdings können Kinderkrankentage „im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden“. Nötig ist dazu jedoch, dass beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind und sich sowohl die jeweiligen Krankenkassen, die Eltern und die Arbeitgeber auf ein entsprechendes Vorgehen einigen.
Was gilt beim Kinderkrankengeld für privat Krankenversicherte?
Wer privat krankenversichert ist, hat nicht in jedem Fall automatisch Anspruch auf Kinderkrankengeld. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Versicherungstarif – und zwar meist der des Kindes.
Was passiert, wenn alle Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Bei längeren Erkrankungen oder wenn der Anspruch bereits erschöpft ist, müssen Eltern notfalls eine unbezahlte Freistellung beim Arbeitgeber beantragen.
Praxistipp: Experten und Expertinnen raten dringend davon ab, sich in derlei Fällen ohne Grund selbst krankzumelden, um dennoch Entgeltfortzahlung zu bekommen. So sagt Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig aus Stuttgart: „Krankmachen ist definitiv keine Alternative zur gesetzlich garantierten unbezahlten Freistellung. Der Arbeitsplatz steht dabei auf dem Spiel, denn man widersetzt sich dem Arbeitsvertrag, gegebenenfalls dem Tarifvertrag und der Krankenkasse, bei der man krankenversichert ist.“
Sie plädiert stattdessen dafür, im Dialog mit dem Arbeitgeber andere Optionen zu prüfen, und nennt als Beispiele Überstundenabbau, zeitweiligen „Minusstundenaufbau, die man dann später wieder abarbeitet“ oder Urlaub nehmen. Auch Homeoffice könne helfen; dort, wo möglich.
Welche Optionen bestehen bei besonders schwerwiegenden Erkrankungen?
In schwerwiegenden Fällen besteht außerdem die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzierten Bezügen vollständig oder teilweise zu verringern, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit).
Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

