Das Land Rheinland-Pfalz darf einen Bewerber für den Polizeidienst ablehnen, wenn dieser eine Tätowierung hat, die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Job hervorruft. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Es ging um einen Mann, der sich für den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben hatte und ein Tattoo mit den Worten „Loyalty, Honor, Respect, Family“ trägt. Seine Bewerbung wurde aufgrund seiner Tätowierung im oberen Rückenbereich abgelehnt: Sie vermittle im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart „Old English“ den Gesamteindruck eines „Ehrenkodex“, der über den Bedeutungsgehalt der einzelnen tätowierten Begriffe hinausreiche und inhaltlich mit den Werten einer „modernen Bürgerpolizei“ nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Bewerber wehrte sich gegen seine Nichtzulassung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes: Es sei willkürlich, aufgrund einer – nicht sichtbaren – Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen, so der Bewerber.
Zweifel an charakterlicher Eignung
Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Land Rheinland-Pfalz recht. Einstellungen in ein öffentliches Amt seien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege, so die Richter. Sie befanden, dass das Land Rheinland-Pfalz seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers plausibel dargelegt hatte. Überzeugt war das Gericht allerdings nicht davon, wie der Bewerber die Hintergründe seiner Tätowierung darstellte.
Verdacht der übersteigerten Bedeutung von Loyalität und Ehre
Das Verwaltungsgericht gab dem Arbeitgeber dahingehend recht, dass die in der Tätowierung enthaltenen Begriffe und insbesondere die Voranstellung der Begriffe „Loyalität“ und „Ehre“ bei einem unbefangenen Betrachter den Verdacht nahelegen müssen, dass diese Werte für den Bewerber eine besondere Bedeutung haben. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Bewerber ein „archaisches und überkommenes Wertesystem“ vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten Ehre eine übersteigerte Bedeutung zukomme.
Eine solche persönliche Einstellung sei mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu „achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten“ unvereinbar, urteilte das Gericht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bewerber aufgrund seines Wertesystems der Loyalität und Ehre eine höhere Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger zumesse, zumal er nicht hinreichend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.