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Darf sich eine Stellenanzeige an eine bestimmte Altersgruppe richten?

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Ausnahmsweise darf sich eine Stellenanzeige an eine bestimmte Altersgruppe richten, wenn damit dem individuellen Wunsch einer behinderten Person entsprochen und so eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vermieden wird. Das zeigt ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.12.2023, Aktenzeichen C-518/22). Der EuGH entschied, dass die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, derselben Altersgruppe vorbehalten werden darf, sofern sich die behinderte Person dies wünscht. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters könne aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sein, urteilte der EuGH.

Bewerbende zwischen 18 und 30 Jahren gesucht

In dem Fall vor dem EuGH ging es um die Stellenanzeige eines Unternehmens aus Deutschland, das auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spezialisiert ist. Das Unternehmen suchte persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Wie aus dem Inserat hervorging, sollten die gesuchten Personen „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“. Eine abgelehnte Bewerberin, die nicht dieser Altersgruppe angehörte, sah sich wegen ihres Alters diskriminiert und erhob Klage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH vor. Das BAG wollte wissen, inwieweit in einer solchen Situation zum einen der Schutz vor einer Altersdiskriminierung und zum anderen der Schutz vor einer Diskriminierung wegen einer Behinderung in Einklang gebracht werden können.

Selbstbestimmungsrecht einer behinderten Person wird geschützt

Der EuGH entschied, dass in einem solchen Fall die Festlegung einer Altersanforderung im Hinblick auf den Schutz des Selbstbestimmungsrechts eines behinderten Menschen gerechtfertigt sei. Der EuGH wies außerdem darauf hin, dass es nach den deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben sei, den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderungen bei der Erbringung von Leistungen der persönlichen Assistenz zu entsprechen. Es sei vernünftigerweise zu erwarten, dass eine persönliche Assistentin, die derselben Altersgruppe wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügt, so der EuGH.

Gesine Wagner ist hauptverantwortlich für die Themen Arbeitsrecht, Politik und Regulatorik und ist Ansprechpartnerin für alles, was mit HR-Start-ups zu tun hat. Zudem verantwortet sie die Erstellung der zahlreichen Newsletterformate sowie unser CHRO-Panel.