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Datenschutzverstoß: Fristlose Kündigung von Bosch-Betriebsrat rechtens

Weil ein langjähriger Betriebsrat des Mischkonzerns Bosch Akten mit persönlichen Daten einem größeren Kreis von Empfängern zugänglich gemacht hatte, durfte ihm außerordentlich gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden (Az.: 7 Sa 63/21).

Der Entwicklungsingenieur war seit 1997 bei dem Unternehmen tätig und seit 2006 Betriebsratsmitglied. Am 18. Januar 2019 wurde ihm fristlos gekündigt: Er habe Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien veröffentlicht und damit gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen. In den Schriftsätzen des Unternehmens seien unter anderem auch gesundheitsbezogene Daten von weiteren Mitarbeitenden unter voller Namensnennung enthalten gewesen. Diese habe er mithilfe eines Zugriffs auf eine sogenannte Dropbox, einem Online-Speicher-Dienst, einem größeren Verteilerkreis offenbart.

Berufung ohne Erfolg

Der Kläger dagegen war der Auffassung, dass es keine Vorschrift gibt, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Ein Datenschutzverstoß sei auch schon deshalb abzulehnen, weil er ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gehandelt habe. Zudem machte er berechtigtes Eigeninteresse geltend: Er habe das Recht, zu den ihn zutiefst belastenden Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart den Kündigungsschutzantrag wegen des rechtswidrigen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht abgewiesen hatte, blieb nun auch die Berufung vor dem LAG ohne Erfolg. Wer der Betriebsöffentlichkeit Gesundheitsdaten offenlegt und mit einem Dropbox-Link auch deren Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffne, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletze “rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen”. Das rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten dem Kläger die Entscheidungsgründe des ArbG zudem noch gar nicht vorgelegen, so die Richter weiter. Außerdem hätte er in dem vorangegangenen Prozess Berufung einlegen können, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.

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(Der Artikel erschien zuerst auf unserer Schwesterseite Betriebsratspraxis24.de.)

David Schahinian arbeitet als freier Journalist und schreibt regelmäßig arbeitsrechtliche Urteilsbesprechungen, Interviews und Fachbeiträge für die Personalwirtschaft.