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Initiator einer Betriebsratswahl genießt Sonderkündigungsschutz

Ordner mit Aufschrift Kündigungsschutz
Ein Mitarbeiter, der zu einer Betriebsratswahl einlädt, genießt einen Sonderkündigungsschutz. Foto: © MQ-Illustrations-stock.adobe.com

Betriebsräte sind gemäß Paragraf 15 des Kündigungsschutzgesetzes vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Das Gleiche gilt unter anderem für Wahlbewerber, Wahlvorstände und für Mitarbeiter, die zu einer Betriebsratswahl einladen. Solche Arbeitnehmer zu entlassen, ist nur dann möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vorliegt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nun die fristlose Kündigung eines Fahrradkuriers, der kurz zuvor durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte, für unwirksam erklärt (Urteil vom 16.09.2021, Az. 41 Ca 3718/21). Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung scheiterte.

Der Arbeitgeber hatte versucht, die fristlose Kündigung mit dem Vorwurf zu
rechtfertigen, der Mitarbeiter habe seine Arbeit beharrlich verweigert. Es habe keine konkrete Arbeitsaufforderung gegeben, der er nicht nachgekommen sei, erwiderte der gekündigte Mitarbeiter.

Das Gericht ließ sich von der Argumentation des Arbeitgebers nicht überzeugen – auch nicht im Hinblick auf die ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber hilfsweise durchsetzen wollte, also für den Fall, dass die fristlose Kündigung scheiterte. Der Mitarbeiter habe den Zugang der
Kündigung durch falsche Angaben treuwidrig vereitelt, argumentierte das Unternehmen, weshalb der
Gekündigte so gestellt werden müsste, als sei ihm die Kündigung noch vor
Eintritt des Sonderkündigungsschutzes zugegangen. Doch auch dieses
Argument schlug letztlich fehl.

Gegen die Entscheidung kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.