Wer als Arbeitgeber Informationen über Mitarbeitende an Dritte herausgeben möchte, muss dies sehr gut begründen. Denn das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gilt es nicht zu verletzen. Zudem dürfen Unternehmen allenfalls solche Informationen über Beschäftigte an Dritte herausgeben, die Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Beschäftigungsverhältnisses betreffen – und selbst dabei gelten enge Grenzen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor, das einer Frau recht gab, die ihren früheren Arbeitgeber auf Unterlassung verklagt hatte, weil dieser Informationen über sie an ihren neuen Arbeitgeber weitergab.
Neuen Arbeitgeber über angebliches Fehlverhalten informiert
Zum Fall: Die Mitarbeiterin, die als „Leitende Fachkraft Gesundheitswesen“ für den Geschäftsbereich Alltagspaten angestellt war, kündigte das Arbeitsverhältnis nach nur wenigen Monaten Beschäftigungszeit. Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber. Dieser warf der Mitarbeiterin vor, sie habe im Lebenslauf eine falsche Angabe bezüglich ihrer vorherigen Beschäftigung gemacht und habe sich dadurch die Anstellung bei ihm erschlichen. Auch das Arbeitsverhältnis selbst verlief – aus Sicht des Arbeitgebers – nicht reibungslos. Unentschuldigtes Fehlen, ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften sowie ein Überschreiten der Befugnisse waren die Vorwürfe.
Nachdem der Arbeitgeber erfahren hatte, dass seine Ex-Mitarbeiterin eine neue Anstellung hat, informierte er in Person des Geschäftsführers den neuen Arbeitgeber über das angebliche Fehlverhalten der Frau. Er war der Ansicht, er habe ein berechtigtes Interesse dazu gehabt, den neuen Arbeitgeber zu warnen. Dem Geschäftsführer sei es alleine darum gegangen, den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor Schaden zu bewahren.
Urteil: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Das LAG Rheinland-Pfalz wertete das Verhalten des Ex-Arbeitgebers als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin. Ein solcher Eingriff kann zwar im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn damit überwiegend schutzwürdige Interessen anderer wahrgenommen werden. Dabei ist aber eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und den möglicherweise schutzwürdigen Interessen Dritter durchzuführen. Die Interessenabwägung durch das Gericht fiel hier zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.
Die Vorwürfe bezüglich einer falschen Angabe im Lebenslauf durfte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht offenlegen, weil sie nicht das Arbeitsverhältnis, sondern lediglich die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses betrafen. Auch bezüglich der vom Arbeitgeber vorgetragenen Fehlverhalten der Mitarbeiterin während des laufenden Arbeitsverhältnisses kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese nicht so schwerwiegend waren, dass der Geschäftsführer den neuen Arbeitgeber der ehemaligen Mitarbeiterin darüber hätte informieren dürfen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.