Eurowings plant Kurzarbeit: Worauf muss HR rechtlich achten?

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Die Fluglinie Eurowings plant Medienberichten zufolge Einschnitte in ihrem Winterflugplan. Unter anderem sei geplant, Verbindungen von Stuttgart und Köln-Bonn nach Dubai zu streichen. Als Grund dafür gab die Airline laut Tagesschau gestiegene Preise für Kerosin durch den Iran-Krieg an. Nach Angaben des Branchenmagazins Aero, das sich auf ein internes Memo beruft, soll das Angebot der Flüge in einem ersten Schritt um fünf Prozent verringert werden.

Welche Maßnahmen plant Eurowings im Winterflugplan?

Da das Auswirkungen auf das Arbeitsaufkommen haben könnte, erwäge das Management für Teile der Belegschaft temporäre Kurzarbeit. Gespräche dazu liefen mit der Bundesagentur für Arbeit bereits. Zuvor hatte der Spiegel darüber berichtet und eine Sprecherin der Airline zitiert, derzufolge Eurowings prüfe, „ob die Voraussetzungen für temporäre Kurzarbeit im deutschen Flugbetrieb im Winter gegeben sind“. Angaben zum möglichen Umfang der Kurzarbeit oder der etwaigen Dauer einer solchen Maßnahme wurden nicht gemacht.

Unterdessen meldet das Luftverkehrswirtschaftsportal Airliners: Arbeitnehmervertreter gingen davon aus, dass von etwaigen Arbeitsausfällen – die Voraussetzungen für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld sind – „das fliegende Personal“ betroffen sei. Angesichts dessen fordere der Konzernbetreuer der Gewerkschaft Verdi bei der Lufthansa, Marvin Reschinsky, dass Eurowings – sollte es so weit kommen – „einen Kurzarbeitergeldzuschuss leistet und in dem Zuge eine Beschäftigungssicherung mit uns vereinbart“. Doch wann ist ein solcher Schritt gemäß dem Arbeitsrecht erlaubt?

Was ist Kurzarbeit und wann ist sie möglich?

Unternehmen können auf einen wirtschaftlich oder saisonal bedingten Arbeitsausfall unter bestimmten Voraussetzungen mit Kurzarbeit reagieren. Passiert das, verringert sich die betriebsübliche Arbeitszeit der Betroffenen, womit in Folge auch deren Anspruch auf Arbeitsentgelt sinkt.

Allerdings dürfen Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, da die Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend weniger Lohn ein gewichtiger Eingriff in das sogenannte arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung sind. Nur wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden und Kurzarbeit rechtmäßig eingeführt wird, haben die betroffenen Beschäftigten auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt.

Um Kurzarbeit wirksam anzuordnen, haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:

  • eine kollektivrechtliche Vereinbarung per Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung oder
  • individualrechtliche Abmachungen mit allen Betroffenen

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von Kurzarbeit dabei gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Ohne eine kollektivrechtliche Vereinbarung aufzusetzen, wird es für Unternehmen wesentlich komplizierter und aufwendiger: Denn ein laufender Arbeitsvertrag kann in diesen Fällen nur dann abgewandelt werden, wenn der oder die betroffene Beschäftigte einer individuellen Vereinbarung über Kurzarbeit zustimmt. Möglich ist zudem das Mittel der Änderungskündigung – also Kündigung der bisherigen Konditionen bei zeitgleichem Angebot, weniger Stunden zu arbeiten, was mit weniger Verdienst einhergeht. Hierbei sind aber Fristen und rechtliche Risiken wie etwaige Klagen zu beachten.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Laut §§ 95 ff. SGB III darf Kurzarbeitergeld nur dann bewilligt werden, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III und § 96 SGB III),
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 95 Satz 1 Nr. 2 SGB III und § 97 SGB III),
  • der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 95 Satz 1 Nr. 3 SGB III und § 98 SGB III) und
  • der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall der Arbeitsagentur angezeigt wurde (§ 95 Satz 1 SGB III und § 99 SGB III).

Weitere Details zu den einzelnen Voraussetzungen finden sich in einem umfangreichen Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt gemäß § 105 SGB III

  • für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die oder deren Ehepartner oder Ehepartnerin mindestens ein leibliches, angenommenes oder Pflege-Kind i.S.v. § 32 Abs.1,3 bis 5 EStG haben, 67 Prozent,
  • für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Diese Differenz berechnet sich wiederum aus

  • dem Soll-Entgelt, also dem Bruttoarbeitsentgelt, das die oder der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall hätte, und
  • dem Ist-Entgelt, also dem Geld, das im Anspruchszeitraum tatsächlich beim jeweiligen Arbeitgeber und in bereits bestehenden Nebenjobs erzielt wurde.

Beispiel:

Laut einem digitalen Berechnungstool der BA, dessen Aussagen nicht rechtsverbindlich sind, stehen Beschäftigten in Steuerklasse IV mit einem Kind auf der Lohnsteuerkarte, die regulär 4.200 Euro brutto monatlich verdienen und in Kurzarbeit 3.100 Euro, demnach rund 414 Euro KUG pro Monat zu.

Kurzarbeitergeld wird im Normalfall gemäß § 104 SGB III längstens für zwölf Monate gewährt. Laut einer Ausnahmeregelung (der sogenannten 4. KugBeV) ist bis Ende 2026 allerdings ein Bezug von bis zu 24 Monaten möglich. Ob diese Sonderregel möglicherweise erneut verlängert wird, ist derzeit noch unklar.

Praxistipp: Kurzarbeitergeld ist laut der Bundesagentur für Arbeit als sogenannte Lohnersatzleistung steuerfrei. Es wird allerdings bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt). Dadurch „kann es zu Steuernachforderungen, gegebenenfalls aber auch zu Erstattungen kommen“.

Frank Strankmann

Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.