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Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung einer Tankkarte rechtens?

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Einem Arbeitnehmer, der eine Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie wiederholt für private Zwecke verwendet, darf fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden. Nach Ansicht des LAG bedurfte es im vorliegenden Fall keiner vorherigen Abmahnung.

Tankkarten auch für Privat-Pkw genutzt

Zum Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellte einem Mitarbeiter, der als Vice President Sales im Vertrieb tätig war, einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Mitarbeiter auch für Privatfahrten nutzen durfte. Im Zusammenhang mit der Fahrzeugübergabe wurden dem Arbeitnehmer zwei Tankkarten ausgehändigt, die ausschließlich für die Betankung des Dienstwagens vorgesehen waren. Entgegen der betrieblichen Dienstwagenrichtlinie nutzte der Mitarbeiter die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarten wiederholt zum Betanken seiner Privatautos. Nachweislich ließ er mit der Tankkarte auch eine Cabrio-Pflege an einem seiner Privatfahrzeuge vornehmen. Aufgrund dieser Vorgänge kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos.

Das wollte der Mitarbeiter nicht akzeptieren und klagte gegen seinen Arbeitgeber. Vor dem Arbeitsgericht Lingen hatte er in erster Instanz Erfolg. Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen das „Ultima-Ratio-Prinzip“ verstoßen habe und zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Es sei nicht festzustellen, dass sich der Mitarbeiter bei der Nutzung der Tankkarte darüber im Klaren gewesen sei, dass er eine das Vermögen des Arbeitgebers schädigende Pflichtverletzung begehe, so das Arbeitsgericht. Zudem befand das Arbeitsgericht, die vom Arbeitgeber vorgegebene Dienstwagenregelung verbiete die private Nutzung der Tankkarten nicht mit ausreichend deutlicher Klarheit.

LAG Niedersachsen hielt Abmahnung für entbehrlich

Das LAG Niedersachsen entschied dann jedoch anders als die Vorinstanz. Es hielt eine Abmahnung angesichts der Schwere der Pflichtverletzung im konkreten Fall für entbehrlich. Der Mitarbeiter habe den Arbeitgeber getäuscht, indem er die Tankbelege eingereicht hat, ohne darauf hinzuweisen, dass sich darunter Abrechnungen für Tankvorgänge befinden, die außerhalb der vertraglichen Anweisungen erfolgt sind. Für das LAG stand fest, dass der Mitarbeiter in 38 Fällen die Tankkarten weisungs- und pflichtwidrig zur Betankung seiner Privatfahrzeuge sowie zur Cabrio-Pflege an seinem Privatwagen nutzte. Dadurch habe er seinem Arbeitgeber einen Vermögensschaden in Höhe von 2.801,04 Euro zugefügt. Zumindest die Gesamtheit der Verstöße stelle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darf, befand das LAG.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.