Insiderwissen mit Ablaufdatum: Datenschutz im Betriebsrat

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Wer im Betriebsrat ist, erfährt viel über ein Unternehmen – und dessen Belegschaft. Darum gilt für Mitglieder des Gremiums eine Verschwiegenheitspflicht für etliche Angelegenheiten. Doch was ist mit „stillen Zeugen“, sprich Dokumenten und Unterlagen? Auf den ersten Blick scheint die Sache eindeutig. „Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten“, heißt es in § 79a Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Damit ist klar: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind nicht nur Ordnungsrahmen, sondern auch bei der Arbeit in der betrieblichen Interessenvertretung maßgeblich und einzuhalten. Doch was heißt das praktisch?

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