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Kann die Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung vorzeitig enden?

Die Grundsätze zur Wahl und Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung sind in Paragraf 177 des Sozialgesetzbuches IX geregelt. Demnach müssen in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter der Vertrauensperson gewählt werden. Die Amtszeit dieser Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass die Amtszeit nicht vorzeitig endet, wenn die Anzahl der Schwerbehinderten im Betrieb unter den maßgeblichen Schwellenwert von fünf Beschäftigten sinkt.  

Schwellenwert während der Amtszeit unterschritten

Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, in dem im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt worden war. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Daraufhin teilte der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung mit, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden. Dagegen wehrte sich die Schwerbehindertenvertretung. Sie beantragte die Feststellung, dass ihre Amtszeit nicht vorzeitig beendet ist.

Nachdem die beiden Vorinstanzen den Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen hatten, hatte der Antrag vor dem BAG doch noch Erfolg. Das Gericht argumentierte: Es bestehe im Gesetz keine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert vorsieht. Auch darüber hinaus sah das BAG keine Gründe für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.