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„Kurzarbeit Null“: Begründen Krankheitstage einen Urlaubsanspruch?

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Während „Kurzarbeit Null“ erwerben Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Arbeitspflicht grundsätzlich keine Urlaubsansprüche. Das hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt. Wie nun aus einem weiteren Urteil hervorgeht, sind auch Krankheitstage während „Kurzarbeit Null“ bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht als arbeitspflichtige Tage zu werten und begründen demnach keinen Anspruch auf Urlaub (BAG, Urteil vom 05.12.2023, Aktenzeichen 9 AZR 364/22).

Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Im vorliegenden Fall befand sich ein Unternehmen ab dem 1. April 2020 bis Jahresende 2020 in Kurzarbeit Null. Ein Arbeitnehmer, der schon vor Beginn und während der gesamten Dauer der Kurzarbeit Null krankgeschrieben war, klagte später auf Abgeltung von 15 Urlaubstagen. Der Kläger vertrat den Standpunkt, er habe für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum erworben. Ungeachtet der im Betrieb praktizierten Kurzarbeit seien die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung des Urlaubs wie solche mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln, argumentierte der Mitarbeitende.

Während „Kurzarbeit Null“ wird keine Arbeitsleistung geschuldet

Bereits die Vorinstanzen sind der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Auch das BAG wies die Klage auf Urlaubsabgeltung ab. Das Gericht stellte klar, dass im vorliegenden Fall nicht die Krankheit, sondern die vereinbarte Kurzarbeit Ursache für den Arbeitsausfall gewesen sei. Gemäß dem BAG-Urteil liegt keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer bereits aufgrund einer Kurzarbeitsvereinbarung vertraglich keine Tätigkeit schuldet. Auch die Tatsache, dass der Mitarbeiter bereits vor Einführung der Kurzarbeit krank war, führt nach Ansicht des BAG zu keinem anderen Ergebnis.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.