Als „Digital Natives“ werden Menschen bezeichnet, die im Digitalzeitalter aufgewachsen und im Umgang mit digitalen Technologien geübt sind. In Abgrenzung dazu gelten Personen, die altersbedingt den Umgang mit digitalen Technologien erst im Erwachsenenalter erlernt haben, als „Digital Immigrants“. Folgt daraus, dass die Verwendung von „Digital Native“ in einer Stellenanzeige als Indiz für eine Altersdiskriminierung zu werten ist?
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat dies bejaht. Es entschied, dass die Formulierung in einer Stellenanzeige „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds … zu Hause“ ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellt.
Ältere Bewerber benachteiligt?
Der Kläger – geboren 1972 – hatte sich auf einen Posten als „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit“ beworben. Nachdem er vom Unternehmen eine Absage erhielt, machte er geltend, er sei im Hinblick auf sein Alter benachteiligt worden.
Der Mann argumentierte, die Verwendung des Begriffs „Digital Native“ deute darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Bewerber suche, der einer Generation entstamme, die von Kindesbeinen an die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet verwendet. Grundsätzlich würden Angehörige der Geburtsjahrgänge ab 1980 den „digitalen Ureinwohnern“ zugerechnet. Damit habe der Arbeitgeber in der Stellenanzeige direkt auf das Merkmal Alter abgestellt. Der Kläger forderte eine Entschädigung in Höhe von fünf Monatsgehältern.
Gericht sieht Einengung des Bewerberkreises
Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Kläger im Grundsatz Recht, reduzierte jedoch die Höhe der Entschädigung auf eineinhalb Monatsgehälter. Nach Ansicht des Gerichts ist „Digital Native“ im gängigen Sprachgebrauch generationsbezogen. Hätte der Arbeitgeber Bewerber aller Altersgruppen mit digitalen Kenntnissen ansprechen wollen, hätte er die Umschreibung „Digital Native“ weglassen können.
Durch die gewählte Formulierung wird nach Ansicht des Gerichts der Bewerberkreis auf solche Personen eingeengt, welche die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt bekamen, weil sie mit den digitalen Medien aufgewachsen sind. Daraus lasse sich die Vermutung einer Altersdiskriminierung ableiten, die der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht widerlegen konnte.
Info
Urteil vom 18.01.2024, Aktenzeichen 8 Ca 191/23
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

