Wir haben für Teil 43 der Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ bei Inka Adam, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Advant Beiten, nachgefragt, was das Arbeitsrecht bei der Vier-Tage-Woche erlaubt – und was nicht.
Personalwirtschaft: Die Vier-Tage-Woche ist in aller Munde. Lässt das Arbeitsrecht dieses Arbeitszeitmodell zu?
Inka Adam: Ja, aber es gibt einiges zu berücksichtigen. Sofern Arbeitgeber eine Vier-Tage-Woche einführen wollen, sind insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die hierin enthaltenen Vorgaben zur höchstzulässigen Arbeitszeit relevant. Demnach soll pro Werktag grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden. Maximal sind zehn Stunden pro Werktag möglich, wenn ein entsprechender Zeitausgleich erfolgt.
Heißt das, dass die 40 Wochenstunden auf die dann nur noch vier Tage verteilt werden dürfen? Das würde ja bedeuten, dass jeden Tag zwangsweise zwei Überstunden angeordnet werden und weitere Überstunden nicht mehr möglich sind.
Eine solche Umverteilung der Arbeitszeit ist grundsätzlich zulässig. Allerdings wäre – wie Sie schon sagen – an diesen vier Tagen keine weitere Überstunde erlaubt. Bereits ab der ersten Minute würde ein Verstoß gegen die zwingenden Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes vorliegen. Dies sollten Arbeitgeber unbedingt berücksichtigen – und die Einhaltung der Arbeitszeit auch kontrollieren.
Also sollten Arbeitgeber lieber bei acht Stunden am Tag bleiben?
Ja, auch dies ist grundsätzlich möglich, allerdings wäre eine solche Reduktion der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.
Kann der Arbeitgeber eine Vier-Tage-Woche einseitig anordnen?
Ob die beabsichtigte Verteilung der Arbeitszeit einseitig umgesetzt werden kann, hängt vom Arbeitsvertrag ab, denn dort könnte auch eine konkrete Festlegung auf bestimmte Wochentage geregelt sein. Auch wenn dies in der Praxis eher der Ausnahmefall sein dürfte: Der Arbeitgeber müsste dann mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung herbeiführen.
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