Kann man unbeabsichtigt von einer vertraglichen Vereinbarung zurücktreten? Offenbar ja, wie ein Fall zeigt, den das Bundesarbeitsgericht vor kurzem entschieden hat. Dabei ging es um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine E-Mail mit Folgen.
Hin und wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Damit verpflichtet sich der Mitarbeiter, nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit keine Konkurrenz zu machen. Im Gegenzug hat der Mitarbeiter, wenn er sich an das Wettbewerbsverbot hält, Anspruch auf eine Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber (sog. Karenzentschädigung).
E-Mail mit Folgen
Wenn sich bei einer solchen Vereinbarung der eine Vertragspartner nicht an die Abmachung hält, hat der andere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Genau dies geschah in einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (BAG, Urteil vom 31.01.2018, Az. 10 AZR 392/17). Das Kuriose daran: Der Arbeitnehmer wollte sich eigentlich gar nicht vom Wettbewerbsverbot lösen, sondern die ausstehende Karenzentschädigung vom Arbeitgeber einfordern. Die Art und Weise, wie er eine E-Mail formulierte, machte diesen Plan aber – zumindest teilweise – zunichte.
Streit um Entschädigungszahlung
Zum Sachverhalt: Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt bezogenen durchschnittlichen Monatsgehälter bekommen. Der Mitarbeiter kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2016. Mit einer E-Mail vom 01.03.2016 forderte er den Arbeitgeber zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar auf und setzte ihm eine Frist bis zum 04.03.2016. Nachdem der Arbeitgeber die Karenzentschädigung innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt hatte, schickte der Ex-Mitarbeiter am 08.03.2016 eine weitere E-Mail. Unter anderem schrieb er darin: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“
Der Arbeitgeber verweigerte auch in der Folge die Zahlung der Karenzentschädigung und vertrat die Ansicht, durch die E-Mail vom 08.03.2016 habe der Ex-Mitarbeiter wirksam seinen Rücktritt von der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot erklärt. Der Arbeitnehmer dagegen forderte eine Karenzentschädigung für drei Monate – in Höhe von insgesamt 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen. Er war der Meinung, sich nicht vom Wettbewerbsverbot losgesagt zu haben. Die Erklärung in der E-Mail vom 08.03.2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen.
Urteil: Wirksamer Rücktritt vom Vertrag
Das BAG stellte in seinem Urteil fest: Der Arbeitnehmer sei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weil der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt habe. Ein Rücktritt wirke dabei „ex nunc“, das heißt für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten. Das BAG sah – wie auch schon die Vorinstanz – in der E-Mail vom 08.03.2016 einen wirksamen Rücktritt vom Wettbewerbsverbot. Somit stand dem Kläger zwar für den Zeitraum vom 01.02. bis 08.03.2016 eine Karenzentschädigung zu, für die Zeit ab dem 09.03.2016 hatte er dann aber keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigungszahlung. Selbst die Tatsache, dass der Mann gar nicht vorhatte, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen, verhinderte die Wirksamkeit des Rücktritts letztlich nicht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.