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Pilot ohne eigenes Flugzeug: Selbstständig oder angestellt?

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Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in die Betriebsorganisation eingegliedert ist und der Arbeitgeber ihm gegenüber ein umfassendes Weisungsrecht ausübt, liegt eine abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Auch dann, wenn der-oder diejenige vertraglich als freier Mitarbeiter bezeichnet wird. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) hervor.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass ein Pilot, der nicht über ein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrags sich nicht wesentlich von der eines angestellten Kollegen unterscheidet, wie dieser abhängig beschäftigt ist. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen und der Deutschen Rentenversicherung. Diese war im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens zum Ergebnis gekommen war, dass ein Pilot, der auf Basis eines Rahmendienstvertrags für das Unternehmen tätig war, abhängig beschäftigt war und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. Der Arbeitgeber sah den Piloten dagegen als freien Mitarbeiter an und erhob Klage gegen die Entscheidung der Rentenversicherung. In erster Instanz gab das zuständige Sozialgericht dem Arbeitgeber Recht.

Kein unternehmerisches Risiko beim Piloten

Das LSG wertete die Rechtslage jedoch anders als die Vorinstanz und entschied zugunsten der Deutschen Rentenversicherung. Das Gericht in Darmstadt ging davon aus, dass der Pilot wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert war und der Arbeitgeber ihm gegenüber ein Weisungsrecht ausübte. Nach Ansicht des Gerichts kann der Arbeitgeber sein Weisungsrecht außer durch Einzelanweisungen während des Auftrags auch durch vorab in einem Rahmendienstvertrag getroffene generelle Festlegungen ausüben.

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Zudem befand das Hessische LSG, dass der Pilot kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Das Tragen eines unternehmerischen Risikos gilt als ein wichtiges Kriterium für den Status der Selbstständigkeit. Als Indiz für das Nichtvorliegen eines unternehmerischen Risikos wertete das Gericht die Tatsache, dass dem Piloten das Flugzeug vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Das Hessische LSG verglich dies mit einem Kraftfahrer ohne eigenes Auto.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Info

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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