Wir haben für Teil 12 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ bei Thomas Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Osborne Clarke, nachgefragt.
Personalwirtschaft: Gilt die Mitnahme von Bürogegenständen ins Homeoffice als Diebstahl?
Thomas Leister: Die Rechtmäßigkeit ist in diesen Fällen immer abhängig davon, ob der Arbeitgeber es erlaubt hat und nicht, ob es von den Arbeitnehmern als notwendig erachtet wurde. Im März 2020, als die Belegschaft so schnell wie möglich nach Hause geschickt werden sollte, erschien es sicherlich einigen Angestellten als logisch, alles Notwendige für ihre Arbeit mitzunehmen, um die Arbeit weiter zu erledigen: Bildschirme, Laptops, Unterlagen. Der Arbeitgeber hat ja auch zu gewährleisten, dass die Angestellten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen. Wenn der Arbeitgeber das ausdrücklich gestattet beziehungsweise anordnet, ist es natürlich kein Diebstahl. Wenn er es duldet, also weiß oder sieht, dass Mitarbeitende Arbeitsmittel mit ins Homeoffice nehmen und nichts sagt, dann kann das eine Duldungsvollmacht sein. Somit würde man auch nicht von Diebstahl sprechen.
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