Ein Zeitarbeitnehmer, der über mehrere Jahre hinweg in demselben Unternehmen eingesetzt wird, hat nicht automatisch einen Anspruch darauf, von diesem Betrieb in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Das geht aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor (EuGH, Urteil vom 17.03.2022, Aktenzeichen C‑232/20). Die Luxemburger Richter bestätigten, dass eine nationale Regelung, welche es den Tarifpartnern erlaubt, von der gesetzlich festgelegten Überlassungshöchstdauer abzuweichen, mit EU-Recht vereinbar ist.
Kläger rund 4,5 Jahre bei Daimler als Zeitarbeitnehmer eingesetzt
Der EuGH hatte sich mit der Klage eines Mannes zu befassen, der 55 Monate lang bei der Daimler AG als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wurde. Er stellte einen Anspruch auf Festanstellung bei Daimler und begründete dies damit, dass seine Überlassung als Zeitarbeitnehmer aufgrund ihrer Dauer nicht als „vorübergehend“ eingestuft werden könne. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das letztlich über den Fall entscheiden muss, legte den Fall vorab dem EuGH vor.
Was bedeutet „vorübergehende“ Überlassung?
Vor dem Hintergrund, dass eine Arbeitnehmerüberlassung immer nur „vorübergehend“ erfolgen darf, stellte der EuGH zwar fest, dass ein jahrelanger Einsatz eines Zeitarbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz rechtsmissbräuchlich sein könne. Allerdings müssten dabei sämtliche relevanten Umstände, insbesondere auch die Besonderheiten der jeweiligen Branche, sowie die geltenden nationalen Regelungen berücksichtigt werden. Dies zu prüfen und zu entscheiden, ist Sache der zuständigen Gerichte in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten. Im vorliegenden Fall muss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darüber befinden.
Die maximale Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beträgt derzeit 18 Monate. Die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können jedoch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Überlassungshöchstdauer festlegen.
Arbeitgeberseite sieht sich bestätigt
Die Zeitarbeitsbranche in Deutschland begrüßt das Urteil. „Erfreulicherweise gibt das Gericht auch weiterhin grünes Licht, von der Überlassungshöchstdauer durch Tarifverträge der Einsatzbranche abzuweichen“, sagt Werner Stolz, Hauptgeschäftsführer des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), zur EuGH-Entscheidung. Auch bei Daimler sieht man sich durch das Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.