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Wieso sind bei Fußballspielern auch Kettenbefristungen möglich?

Kettenbefristungen, also mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander, sind nur in Ausnahmefällen möglich. Eine dieser Ausnahmen ist der Profifußball. Wieso das so ist, und welche Besonderheiten es dort sonst noch gibt, erklärt Arbeits- und Sportrechtler Prof. Dr. Philipp Fischinger pünktlich zum Bundesliga-Auftakt in Teil 25 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“.

Personalwirtschaft: Wieso sind bei Fußballspielern auch Kettenbefristungen möglich?
Prof. Dr. Philipp Fischinger: Aus Sicht der Vereine gibt es zwei gute Gründe dafür. Zum einen möchte kein Verein die Gefahr eingehen, dass ein Spieler auf Basis eines unbefristeten Vertrags bis zu seinem 67. Lebensjahr dort angestellt ist und jedes Jahr mehrere Millionen Euro bekommt. Fast noch schlimmer wäre aber, dass ein Spieler mit einem unbefristeten Vertrag diesen jederzeit ordentlich kündigen könnte – und der Verein dann keine Transfererträge mehr erzielen könnte. Das gesamte Transfersystem – und damit eine wichtige Finanzierungsquelle für die Clubs – hängt also von der wirksamen Befristung ab.

Prof. Dr. Philipp S. Fischinger ist Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sportrecht sowie Handelsrecht an der Universität Mannheim. (Foto: privat)
Prof. Dr. Philipp S. Fischinger ist Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sportrecht sowie Handelsrecht an der Universität Mannheim. (Foto: privat)

Und so sehen das auch die Arbeitsgerichte?
Zumindest hat das Bundesarbeitsgericht 2018 entschieden, dass aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses auch mehrere befristete Verträge hintereinander rechtens sind. Das Arbeitsgericht Mainz hatte in dem Fall, in dem der damalige Mainzer Ersatztorwart Heinz Müller auf Entfristung geklagt hatte, noch anders entschieden. Und auch das BAG-Urteil war nicht ganz unumstritten.

Wie wurde denn die „Eigenart“ begründet?
Einen Unterschied zu normalen Arbeitnehmern sah das BAG darin, dass kein Fußballspieler auf höchstem Niveau bis 60, 65 oder gar 67 spielen kann. Stattdessen dauert eine Fußballerkarriere typischerweise nicht länger als 15, 20 Jahre. Zudem gestanden die Richter den Clubs die Chance zu, regelmäßig die Zusammensetzung der Teams zu ändern. Und das geht eben nur, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Spieler frei werden. Verlässt der Stürmerstar den Verein, kommt eben ein anderer Spieler

Aber im Prinzip sind Fußballer „ganz normale“ Arbeitnehmer, oder?
Sie haben ganz normale Arbeitsverträge, ja. Deshalb ist in vielen Belangen auch das normale Arbeitsrecht anzuwenden, wie übrigens auch bei anderen Profi-Mannschaftssportlern. Tennisspielerinnen wie Angelique Kerber oder andere Einzelsportler sind allerdings ein anderer Fall, da sie rechtlich gesehen selbstständig tätig sind.

Wie sieht es denn bei den Trainern in der Bundesliga aus?
Auch das sind normale Arbeitsverhältnisse. Wobei hier meist in den Arbeitsverträgen drinsteht, dass sie in ihrem Bereich weisungsfrei handeln dürfen. Und auch bei Trainern ist einer der größten Streitpunkte die Entfristung. Hier hat das BAG bislang Kettenbefristungen ebenfalls erlaubt. Es spricht dabei von einem „Verschleißtatbestand“.

Das heißt?
Das Argument lautet, dass Trainer im Laufe der Jahre die Fähigkeit verlieren, die ihnen unterstellten Sportler immer wieder neu zu Höchstleistung anzutreiben.

Aber könnte man das nicht über jede Führungskraft in der Wirtschaft sagen?
In der Tat. Das ist eine sehr wackelige Argumentation.

Nun werden Trainer nicht nur in der Bundesliga oftmals mitten in der Saison „vor die Tür gesetzt“ oder treten zurück – offenbar ganz ohne Kündigungsfristen. Wie ist das arbeitsrechtlich möglich?
Normalerweise wird ihnen nicht wirklich gekündigt, sie werden lediglich freigestellt. Es wird ihnen also gesagt: Du darfst nicht mehr das Training leiten, die Mannschaft aufstellen usw. Das ist zwar arbeitsrechtlich etwas einfacher als eine Kündigung, aber auch ziemlich heikel. Denn auch eine Freistellung muss begründet werden.

Reicht die fünfte Niederlage in Folge nicht aus?
Nein, kein Arbeitnehmer schuldet Erfolg, und auch kein Trainer. Allerdings wissen die Betroffenen eben auch, dass sie wohl nie wieder einen Job im Profifußball bekommen, wenn sie klagen. Deshalb akzeptieren sie in aller Regel die Freistellung und einigen sich dann mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag. Ich würde schätzen, dass es in neun von zehn Fällen so abläuft.

Und was passiert in den restlichen Fällen?
Wenn ein klares Fehlverhalten vorliegt, der Trainer etwa das Management in einem Interview beleidigt, es zu Übergriffen oder ähnlichem kommt, dann kann eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Aber das kommt wie gesagt sehr selten vor.

Manchmal treten Trainer von sich aus zurück, weil sie unzufrieden sind. Wie ist das arbeitsrechtlich zu bewerten?
Arbeitsrechtlich ist es zumindest kein Rücktritt. Es kann vielmehr eine Kündigung sein oder die Bitte um einen Aufhebungsvertrag. Letzteres ist, zumindest, wenn der Verein der Bitte nachkommt, völlig unproblematisch.

Und eine Kündigung?
Die ist bei einem befristeten Vertrag eben nur außerordentlich möglich – auch für den Arbeitnehmer. Deshalb geht das nur in wenigen Ausnahmefällen. Etwa, wenn der Verein kein Gehalt mehr zahlt. Oder wenn das Management dem Trainer bei Training, Aufstellung und Spieltaktik reinredet. Dann könnte der Trainer den Verein abmahnen und später kündigen.

Es reicht also nicht, wenn der Wunschstürmer des Trainers nicht geholt wird?
Grundsätzlich nein. Ganz ausnahmsweise mag es sich anders verhalten, wenn ihm die Verpflichtung vertraglich zugesagt würde. Aber selbst dann könnte man argumentieren, dass zur Verpflichtung eines Spielers mehrere Seiten und zu viele Unwägbarkeiten gehören.

Ein Trainer, der einen Verein unbedingt verlassen will, könnte ja auch das Training boykottieren – so, wie es mancher Spieler schon erfolgreich gemacht hat. Was können Clubs arbeitsrechtlich unternehmen gegen ihre Angestellten, die sich so „wegstreiken“ wollen?
Fast nichts. Zwar handelt es sich rein dogmatisch um die Nichterfüllung eines Vertrags durch den Spieler. Und da könnte man mit dem normalen Instrumentarium reagieren, also Kündigung, Schadenersatz, Vertragsstrafen. In der Praxis scheitern die allerdings alle.

Wieso?
Bei der Kündigung wäre ja aufgrund der Befristung nur eine außerordentliche möglich. Aber die wäre ohnehin kontraproduktiv, denn der Spieler will ja gerade aus seinem Vertrag raus. Noch schlimmer: Wenn der Vertrag gekündigt wird, ist der Spieler nach dem Bosman-Urteil 1995 ablösefrei für andere Clubs.

Und Schadensersatz?
Dafür müsste man einen materiellen Schaden nachweisen können. Und das ist schwierig bis unmöglich.

Bleiben noch Vertragsstrafen.
Da sind in den Verträgen typischerweise sogar relativ hohe Strafen aufgeführt. Zumindest wirken sie für Normalverdiener hoch. Wenn man aber bedenkt, dass die meisten Spieler ja zu einem Verein wechseln wollen, der ein deutlich höheres Gehalt zahlt, relativiert sich das schnell. Und in der Praxis ist es oft so, dass der aufnehmende Verein zusagt, alle Vertragsstrafen zu bezahlen. So soll es wohl vor einigen Jahren bei Ousmane Dembelé, der von Dortmund nach Barcelona wechselte, gewesen sein. Realistischerweise muss man sagen: Die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten sind hier sehr begrenzt.

Aber könnten nicht die Verbände etwas unternehmen?
Klar, die Fußballverbände könnten so etwas verbandsrechtlich unterbinden, zum Beispiel, indem Spieler dann keine Spielerlaubnis bekommen. Allerdings lebt das Geschäft auch ein bisschen davon, dass nicht jeder Vertrag eingehalten wird – und man sich entsprechend finanziell einigt. So unbefriedigend das für den klassischen Juristen auch ist.

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So ist’s Arbeitsrecht

Die Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht” erscheint alle zwei Wochen und klärt HR-relevante Fragen im Recht.

Matthias Schmidt-Stein koordiniert als Chef vom Dienst die Onlineaktivitäten der Personalwirtschaft und leitet die Onlineredaktion. Thematisch beschäftigt er sich insbesondere mit dem Berufsbild HR und Karrieren in der Personalabteilung sowie mit Personalberatungen. Auch zu Vergütungsthemen schreibt und recherchiert er.