Für Teil 67 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ haben wir mit Kerstin Weckert, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Baker Tilly, über die Pflicht des Mitarbeitenden zur Jobsuche und den Annahmeverzugslohn gesprochen.
Personalwirtschaft: Wann sind gekündigte Mitarbeitende verpflichtet, auf Jobsuche zu gehen?
Kerstin Weckert: Nach einer Kündigung sind Mitarbeitende einerseits verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Das müssen sie innerhalb von drei Tagen machen, außer die Kündigungsfrist ist länger als drei Monate, dann sind es drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist. Die Bundesagentur für Arbeit startet dann mit der Person eine Jobsuche, sofern sie nicht sofort einen neuen Job hat. Andererseits müssen gekündigte Mitarbeitende auf Jobsuche gehen, wenn sie zum Beispiel im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen einen Annahmeverzugslohn geltend machen möchten.
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