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Wann sind Geschenke an Mitarbeitende steuerfrei?

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Geschenke des Arbeitgebers an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sind bis zu 60 Euro pro Anlass steuer- und sozialversicherungsfrei. Als persönliche Anlässe gelten beispielsweise der Geburtstag, die Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein Firmenjubiläum. Auch eine Beförderung oder die Rückkehr aus der Elternzeit oder nach einer längeren Krankheit zählen dazu. 

Folgen mehrere Anlässe zeitnah aufeinander, kann der Arbeitgeber mehrmals pro Monat einer oder einem Mitarbeitenden ein solches steuerfreies Geschenk machen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Geburtstag des Beschenkten mit der Geburt seines Kindes oder seinem Firmenjubiläum zusammenfällt. Eine Obergrenze für die Anzahl der Geschenke pro Monat gibt es nicht. 

Voraussetzung ist nur, dass sich die Anlässe auf den Beschäftigten oder einen im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen beziehen. Geschenke zu Weihnachten oder anderen Feiertagen gelten somit nicht als Aufmerksamkeiten anlässlich eines persönlichen Anlasses. Sie sind dem Lohn zuzuschlagen und zu versteuern. 

Die Freigrenze von 60 Euro ist nicht gesetzlich, sondern durch eine Verwaltungsanweisung zu §1 UstG geregelt (Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 1.8). Nach dem Einkommensteuergesetz (§37b) ist es auch möglich, dass Arbeitgeber die Aufmerksamkeiten nicht abgabenfrei gewähren, sondern sie als geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. 

Aufmerksamkeiten und Sachbezüge zählen nicht zusammen 

Die Steuerfreiheit der Aufmerksamkeiten bis 60 Euro gilt nur für Sachzuwendungen, etwa Blumen, Genussmittel – auch alkoholische Getränke – Bücher, Tonträger oder andere Geschenke. Auch Gutscheine oder Prepaid-Karten kann der Arbeitgeber als Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass ausgeben. Diese fallen allerdings nur dann unter die Steuerfreiheit, wenn die Beschenkten sie ausschließlich für Waren und Dienstleistungen einsetzen können und sie nicht bar ausgezahlt werden können. Auch dürfen sie nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können.  

Möchte der Arbeitgeber seinem Beschäftigten eine Geldzuwendung zukommen lassen, muss er diese versteuern, selbst wenn er diese anlässlich eines besonderen Ereignisses überreicht. 

Die Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen unterscheiden sich von den Sachbezügen. Letztere sind nicht an einen bestimmten Anlass gekoppelt und können somit auch nur einmal pro Monat bis zu einer Höhe von 50 Euro steuerfrei gewährt werden. Sachbezüge und Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen werden nicht zusammengerechnet, sondern getrennt bewertet. Neben den Sachzuwendungen und den Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen können Arbeitgeber weitere steuerfreie Extras gewähren, etwa den Essensgeldzuschuss, einen Zuschuss zur Kinderbetreuung oder zu Arbeitswegen. 

Besonderheit: Geschenk bei Betriebsveranstaltung 

Eine Besonderheit sind Präsente, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen überreicht. Diese werden nicht besteuert, da sie als Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Wert des einzelnen Geschenks bei maximal 60 Euro liegt. Dieser wird in die Gesamtkosten der Veranstaltung einbezogen, die bis zu einer Höhe von 110 Euro je Beschäftigten und Veranstaltung steuerfrei bleiben. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitenden beispielsweise im Rahmen einer Weihnachtsfeier ein Präsent steuerfrei überreichen.  

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersvorsorge. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das Magazin "Comp & Ben". Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.