Wir haben für Teil 34 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht” bei Paul Tophof, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr, nachgefragt, wie der neue Prozess funktioniert und was arbeitsrechtlich noch unklar ist.
Personalwirtschaft: Was genau ändert sich durch die Einführung der eAU am 1. Januar 2023?
Dr. Paul Tophof: Für den Arbeitnehmer, der gesetzlich versichert ist und sich krankmeldet, ändert sich sehr wenig. Für ihn oder sie fällt lediglich ein Schritt weg, schließlich gibt es grundsätzlich keine Bescheinigung mehr für Arbeitgeber oder Krankenkasse, die eingereicht werden muss. Es gibt nur noch eine für den Arbeitnehmer selbst. Mit der Information an den Arbeitgeber, wie lange man krankgeschrieben ist, ist der „Job“ des Angestellten erledigt. Ansonsten bleibt alles, wie es war. Auch, dass Arbeitnehmer in der Regel am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt gehen müssen, um sich krankschreiben zu lassen.
Es besteht also weiterhin die Pflicht, den Arbeitgeber über die eigene Krankheit zu informieren, oder?
Ja, diese Pflicht ist sogar wichtiger geworden. Und zwar, weil diese Meldung bei gesetzlich Versicherten eben das Einzige ist, was der Arbeitgeber noch erhält. Er braucht diese Information, um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse anzufordern.
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