Wir haben für Teil 42 der Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ bei Paula Wernecke, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Chief Human Resources Officer der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, sowie Martin Friedberg, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei CMS, nachgefragt, welche arbeitsrechtlichen Aspekte beim Mobilitätsbudget zu beachten sind.
Personalwirtschaft: Frau Wernecke, Herr Friedberg, was versteht man unter einem Mobilitätsbudget?
Paula Wernecke: Das Mobilitätsbudget ist ein freiwilliger Zuschuss, den Unternehmen ihren Mitarbeitenden für private und beruflich veranlasste Fahrten gewähren können. Die Mitarbeitenden können frei entscheiden, ob sie den Zuschuss für Leihfahrräder, Mietwagen, den ÖPNV, Roller, Taxis oder andere Fortbewegungsmittel und Anbieter einsetzen. Häufig werden Dienstleister und eine App zwischengeschaltet, um die Verwaltung zu vereinfachen.
Welche arbeitsrechtlichen Konflikte stellen sich?
Wernecke: Klärungsbedarf gibt es immer dann, wenn es zuvor schon andere Angebote zur Mobilität gab und sich das Mobilitätsbudget darauf auswirkt. Soll das Mobilitätsbudget den arbeitsvertraglich zugesagten Dienstwagen ablösen und verringert sich die Zuschusshöhe hierdurch, ist eine Betriebsvereinbarung nötig. Möglich ist es nur, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
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