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Welche Coronaschutz-Regelungen müssen Arbeitgeber seit dem 20. März beachten?

UPDATE (24. März): Die verabschiedete Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung unterscheidet sich an einigen Stellen vom vorher kursierenden Entwurf. Wir haben den Artikel entsprechend angepasst und überarbeitet.

Die modifizierte Corona-Arbeitsschutzverordnung – gültig seit dem 20. März 2022 – soll primär einen Basisschutz vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz gewährleisten. Neu ist: Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der Verordnung vorgeschrieben, sondern die Arbeitgeber müssen die noch erforderlichen Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen.

Arbeitgeber müssen prüfen, welche Basisschutzmaßnahmen erforderlich sind

Konkret bedeutet dies: Arbeitgeber müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung einschätzen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in ihrem Betrieb weiterhin erforderlich sind. Dabei sind insbesondere Maßnahmen wie das Masketragen am Arbeitsplatz, wöchentliche Testangebote für die Mitarbeiter, die Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte und Homeoffice-Angebote zu prüfen.

Wichtig ist auch: Arbeitgeber müssen bei der Prüfung der erforderlichen Maßnahmen das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, wie zum Beispiel räumliche Begebenheiten, berücksichtigen. In die Entscheidung, welche Schutzmaßnahmen ergriffen beziehungsweise fortgeführt werden, müssen Arbeitgeber also sowohl das lokale Infektionsgeschehen – in der Region, im Ort oder im Betrieb – als auch die speziellen Infektionsrisiken am konkreten Arbeitsplatz miteinfließen lassen.

Pflicht zur Freistellung für Impfung bleibt

Fest verpflichtet sind Arbeitgeber weiterhin dazu, ihre Mitarbeiter über die Risiken einer Corona-Erkrankung und über die bestehenden Impf-Möglichkeiten zu informieren. Außerdem müssen Arbeitgeber es ihren Beschäftigten nach wie vor ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibe die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen, heißt es vonseiten des Bundesarbeitsministeriums.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis 25. Mai.

Ursprüngliche Meldung vom 17. März:

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil möchte an den grundlegenden Methoden zum Schutz vor einer Corona-Infektion in den Betrieben festhalten. Dazu hat er einen neuen Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Die modifizierte Bestimmung soll übergangsweise bis zum 25. Mai 2022 gelten und das aktuelle, noch bis zum 19. März geltende Regelwerk ablösen.

Maskenpflicht und Abstandsregeln

Im Detail hat der Arbeitgeber demnach weiterhin folgende Pflichten: Wo ein Schutz der Beschäftigten vor einer Corona-Infektion durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist, soll weiterhin die Maskenpflicht gelten. Ist das Tragen einer Maske erforderlich, muss der Arbeitgeber sie bereitstellen, das heißt: auch bezahlen.

Zudem soll ein Mindestabstand von 1,50 Metern und regelmäßiges Lüften der Betriebsräume weiter beachtet werden müssen. Arbeitgeber müssen auch weiterhin prüfen, was getan werden kann, damit sich nicht zu viele Mitarbeitende in einem Raum aufhalten.

Diese Maßnahmen seien laut Bundesarbeitsministerium aufgrund der hohen Infektionszahlen weiterhin nötig. Zudem bestehe weiterhin das Risiko, im Nachgang einer Covid-19-Infektion an Long-Covid zu erkranken, heißt es in dem Entwurf.

Tests müssen weiterhin angeboten werden

Wie aus dem Verordnungsentwurf hervorgeht, sollen Arbeitgeber auch weiterhin dazu verpflichtet werden, den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen kostenfreien Coronatest anzubieten. „Mit Hinblick auf die immer noch zu geringe Impfquote bleiben auch entsprechende Beiträge der Betriebe zur Erhöhung der Impfbereitschaft erforderlich“, heißt es vonseiten des Bundesarbeitsministeriums. Konkret bedeutet dies auch: Arbeitgeber müssen es ihren Beschäftigten weiterhin ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Auch die Arbeitgeberpflicht, über die Gesundheitsgefährdung bei einer Corona-Erkrankung und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren, soll vorerst bestehen bleiben.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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