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Wieso sind Fortbildungsverträge so oft unwirksam?

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Für Teil 69 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ haben wir mit Dr. Martin Lüderitz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Associate Partner bei der Kanzlei Rödl & Partner, über die äußerst fehleranfälligen Fortbildungsverträge gesprochen – und wie Sie es besser machen können. 

Personalwirtschaft: Wieso sind Fortbildungsverträge so oft unwirksam?
Martin Lüderitz: Die Rückzahlungsklauseln, die fast immer Bestandteil solcher Vereinbarungen werden, sind wirklich in aller Regel angreifbar. Da wird handwerklich sehr viel falsch gemacht. Dadurch wird zwar nicht der ganze Fortbildungsvertrag unwirksam, aber eben der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht durchsetzbar, was für Arbeitgeber inakzeptabel ist. Aber es gibt auch andere Fehlerquellen.

Was sind denn typische Fehler beim Aufsetzen des Fortbildungsvertrags?
Das fängt schon beim Zeitpunkt an. Der Vertrag muss aufgesetzt sein, bevor die Fortbildung startet. Klingt selbstverständlich, doch es kommt durchaus vor, dass sich das Formelle hinzieht und der Beschäftigte schon erste Seminartage hatte, bevor es zum Abschluss der Vereinbarung kommt. Ich überprüfe also zuallererst Beginn der Fortbildung und Datum des Vertrags. Haben die Vertragsparteien diesen nicht rechtzeitig geschlossen, führt dies tatsächlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung, selbst wenn der Arbeitnehmer dem Vertrag noch zustimmt.

Was grundsätzlich ein nachgelagertes Aufsetzen solcher Verträge unmöglich macht?
Ganz genau. Hintergrund ist, dass der oder die Beschäftigte vorher wissen muss, worauf er oder sie sich einlässt. Das dient dem Schutz der Arbeitnehmer, weshalb auch Fortbildungsverträge nach dem Willen des Gesetzgebers der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

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