ePA: Betriebsärzte sollen automatisch Zugriff auf Patientenakten erhalten 

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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant, Betriebsärztinnen und -ärzten den Zugriff auf alle Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu gewähren, ohne dass dafür eine Einwilligung der versicherten Beschäftigten nötig wäre. Das geht aus einem Referentenentwurf zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) hervor, der Anfang Mai 2026 vorgelegt wurde. 

Wir zeigen, was der Referentenentwurf konkret vorsieht, was Verbände von den Plänen halten und welche Gesundheitsdaten Betriebsmedizinerinnen und -mediziner bereits aktuell einsehen dürfen.  

Was ist für den ePA-Zugriff von Betriebsärzten geplant?

Mit dem GeDIG plant das Bundesgesundheitsministerium eine weitere Digitalisierung des Gesundheitssystems. Der Entwurf greift dabei auch Punkte aus dem Koalitionsvertrag sowie der Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege („Gemeinsam Digital 2026“) auf. Vor allem die elektronische Patientenakte soll in mehreren Punkten weiterentwickelt werden. Einer davon betrifft den Zugriff für Betriebsärztinnen und -ärzte auf die elektronische Patientenakte. 

Konkret sieht der Referentenentwurf diesbezüglich vor, das Einwilligungserfordernis für den Zugriff auf die ePA durch den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zu streichen. Sie dürften dann ohne vorherige Zustimmung des Versicherten auf die gesamte Akte zugreifen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der oder die Versicherte dem Zugriff nicht aktiv widerspricht.  

Dieses sogenannte „Opt-Out“-Prinzip ist im Kontext der ePa nicht neu. Seit Januar 2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA – es sei denn, sie entscheiden sich aktiv dagegen. Das müssten sie per App beziehungsweise schriftlich sowie persönlich bei der zuständigen Krankenkasse tun.

Zugriffsberechtigung für Betriebsärzte: Was gilt rechtlich aktuell? 

Grundsätzlich haben Betriebsärztinnen und -ärzte bereits heute Zugriff auf die elektronische Patientenakte, allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patientin oder des Patienten, also als „Opt-In“-Lösung. Rechtliche Grundlage für die Zugriffsberechtigungen bilden § 352 und § 339 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB).  

Bei Haus- oder Fachärzten erfolgt ein Zugriff auf die Gesundheitsdaten in der Regel durch die Eröffnung eines Behandlungskontextes. Der Patient oder die Patientin legt die elektronische Gesundheitskarte beim Arzttermin vor und die Praxis erhält einen 90-tätigen Zugriff auf die ePA. Alternativ kann ein Zugriff über die App freigegeben werden.  

Für Betriebsärztinnen und -ärzte gilt dies momentan allerdings nicht. Ihre Aufgaben sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in allererster Linie beratender und präventiver Natur, sie sind nicht für Behandlungen zuständig. Somit eröffnet sich hier kein Behandlungskontext. Sie sind bislang also darauf angewiesen, dass Beschäftigte ihnen in der ePA-App aktiv Zugriff gewähren. Ebendiese Zustimmungspflicht soll der Referentenentwurf zum GeDIG abschaffen. 

Psychologenverband mit Kritik: „Enormer Vertrauensverlust“ 

Der Bundesverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) kritisiert die Erweiterung der Zugriffsrechte für Betriebsärztinnen und -ärzte deutlich als „datenschutzrechtliche Katastrophe“. BDP-Vizepräsidentin Susanne Berwanger erklärt in einer aktuellen Pressemitteilung: „Es ist ein verheerendes Signal für den Datenschutz und bedeutet einen enormen Vertrauensverlust für die ePA.“ Die Akte sei ursprünglich zur Unterstützung der medizinischen Versorgung entwickelt worden. Eine Datenfreigabe an Betriebsärztinnen und -ärzte ohne explizite Zustimmung habe damit nichts mehr zu tun. 

Dabei gehe es dem BDP nicht darum, Betriebsärztinnen und -ärzten pauschal zu misstrauen, sie würden allerdings keine klassische Behandlungsfunktion ausüben, wie Berwanger gegenüber „heise online“ erklärt. Bei uneingeschränktem ePA-Zugriff könnten dabei Informationen sichtbar werden, die mit der eigentlichen Fragestellung nichts zu tun haben, etwa eine laufende Psychotherapie oder eine frühere Suchterkrankung. 

Was muss HR bei einer ePA-Zugriffserweiterung im Blick behalten? 

Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche wirft die geplante Änderung daher grundsätzliche Fragen auf. Betriebsärztinnen und -ärzte befinden sich in einem Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Sie sind vom Arbeitgeber beauftragt und finanziert, sollen aber unabhängig die Gesundheit der Beschäftigten schützen.  

Ein erweiterter Zugriff auf die ePA könnte dieses Spannungsverhältnis weiter belasten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten befürchten, dass sensible Diagnosen wie psychische Erkrankungen den Arbeitgeber erreichen. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen sei die Angst vor Stigmatisierung jedoch groß, führt Berwanger weiter aus. Denn viele Menschen möchten selbst entscheiden, wer von Diagnosen erfährt. 

Heikel wird es laut der BDP-Vizepräsidentin auch in Situationen, in denen Betriebsärztinnen und -ärzte Beschäftigte direkt beraten, beispielsweise beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) oder bei der Frage eines Arbeitsplatzwechsels. Für diese Beurteilung sei ein vollständiger Blick in die ePA medizinisch eigentlich nicht notwendig. Die Folge könnte sein, dass Empfehlungen an den Arbeitgeber, die den Mitarbeitenden betreffen, durch den Blick auf andere Diagnosen beeinflusst werden. 

Mara Marx ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.