In einzelnen Bundesländern werden Ungeimpfte, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssen und dadurch nicht arbeiten können, keinen Lohn mehr für den besagten Zeitraum erhalten. Dies gaben Sprecher der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bekannt. Gleichzeitig kann sich der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer dementsprechend nicht wie bisher vom Land erstatten lassen. Ausgenommen sind Arbeitnehmende, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Die neuen Regelungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz. Dieses besagt: Es gibt keine Entschädigungszahlung, wenn die Quarantäne durch eine Schutzimpfung hätte vermieden werden können. In Baden-Württemberg wird dies ab dem 15. September umgesetzt, in Rheinland-Pfalz ab Oktober. Medienberichten zufolge überlegen derzeit Hessen und Nordrhein-Westfalen die Regelung ebenfalls umzusetzen. „Wir gehen davon aus, dass bis zum 15. September jede und jeder in Baden-Württemberg die Möglichkeit für eine Impfung hatte“, sagt Uwe Lahl, Amtschef des baden-württembergischen Gesundheitsministeriums.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) befürwortet diesen Schritt. Gegenüber der Bild-Zeitung sagte er: „Am Ende sind es die Steuerzahler, die die Lohnersatzleistungen finanzieren – für jemanden, der sich hätte impfen lassen können.“
Mehr als 450 Millionen Euro an Entschädigungszahlungen
Die Summen für die Entschädigungszahlungen sind beträchtlich. Eine Umfrage des evangelischen Pressedienstes ergab, dass die Bundesländer seit Beginn der Corona-Pandemie insgesamt mehr als 450 Millionen Euro an Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantäne an Arbeitgeber gezahlt haben. Das Land Nordrhein-Westfalen zahle dabei mit Abstand am meisten, nämlich 120 Millionen Euro. Es folgt Bayern mit rund 83 Millionen Euro. Am kleinsten fielen die Entschädigungszahlungen in Bremen aus (4,7 Millionen Euro).
Bisher konnten sich die Arbeitnehmenden ihren Lohn trotz Dienstausfall für die Quarantäne-Zeit weiterzahlen lassen. Der Arbeitgeber konnte sich im Nachgang diese Zahlung sowie die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum vom Land erstatten lassen. Ausgenommen waren Arbeitnehmende, die aus dem Homeoffice arbeiten und auch in der Quarantäne weiterarbeiten können.
Für den Arbeitgeber bedeutet die neue Regelung laut Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis, dass er sich in diesem Fall über den Impfstatus der betroffenen Mitarbeitenden informieren darf. „Rein arbeitsrechtlich gesehen könnten Arbeitgeber in diesem Fall Anspruch auf eine Auskunft haben“, sagt Weber. „Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ohne die Auskunft Nachteile entstehen können. Und das ist hier der Fall.“ Allerdings müsse der Anspruch auf Auskunft datenschutzrechtlichen Vorgaben standhalten. Zudem müsse der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin begründen, warum er oder sie nicht geimpft ist.
Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.