Der Fall: Der Mann war seit 1994 im Bereich der Grünpflege in Essen tätig. Dabei war er arbeitsrechtlich einem Schwerbehinderten gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Sein monatlicher Verdienst: immerhin 3.200 Euro brutto
2015 wurde er zum Ordnungsamt abgeordnet. Dort gefiel es dem 58-Jährigen offenbar so gut, dass er per einstweiliger Verfügung erreichen wollte, dass die Beendigung der Abordnung Ende 2015 „unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung“ nicht erfolgte. Die Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass, sofern er seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses.
Die Konsequenz: Die Stadt verzichtete auf die Arbeitsleistung des Mannes, unterstellte ihm jedoch gutwillig seinen Arbeitswillen. Mit der Folge, dass der Essener weiter sein Gehalt nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns erhielt.
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