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BAG-Urteil: Auch symptomlose Corona-Infektion ist Krankheit

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Wer wegen einer Corona-Infektion ohne Symptome nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch ein symptomloser Verlauf eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes begründen kann – zumindest dann, wenn wegen einer behördlichen Quarantäne- oder Absonderungsanordnung keine Arbeit möglich ist.

Nach bisheriger Rechtsauffassung vieler Juristinnen und Juristen war in diesen Fällen eben nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz einschlägig, sondern das Infektionsschutzgesetz. Das hatte unter anderem Ende 2021 für Aufsehen gesorgt, weil die darin geregelte staatliche Entschädigung für freiwillig ungeimpfte Personen gestrichen wurde. Grundsätzlich hieß es dort seinerzeit, dass symptomlos mit einer ansteckenden Krankheit infizierte Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch durch die Staatskasse haben.

„Regelwidriger Körperzustand“

Die Frage, über die das BAG nun zuletzt zu entscheiden hatte, war: „Zahlt der Arbeitgeber oder zahlt der Staat“, wie der Spiegel den Vorsitzenden Richter Rüdiger Linck zitiert. Dabei ging es konkret um einen Produktionsmitarbeiter in der Kunststoffindustrie. Der nicht geimpfte Mann hatte sich um Weihnachten 2021 mit dem Sars-CoV-2 infiziert. Für die folgende Woche ließ sich der Mann krankschreiben. Für die Zeit danach bis zum Ende der häuslichen Quarantäne am 12. Januar 2022 erhielt er allerdings von seinem Arzt keine AU-Bescheinigung, weil Testergebnis und die Quarantäne-Anordnung genug seien als Beleg der Infektion – und ja auch keine Symptome vorlagen.

Für den Januar erhielt er von seinem Arbeitgeber rund 1.000 Euro weniger Lohn, da er keine Symptome hatte und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dann nicht greife. Der Anspruch auf Entschädigung vom Staat entfiel durch die fehlende Impfung auch. Dagegen klagte der Mann. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Rheine erhielt noch der Arbeitgeber recht, das Landesarbeitsgericht Hamm hingegen war anderer Auffassung. Dem schloss sich nun auch das BAG an. Die Infektion stelle „einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Dadurch, dass die Quarantäne-Anordnung seine Arbeit unmöglich gemacht habe, habe eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen – die sich zudem unmittelbar aus einer Krankheit ergebe. Auch wenn diese symptomlos verlaufe. Damit spielte es in dem Fall auch keine Rolle, dass der Mann nicht geimpft war. Schließlich kannte und kennt das Entgeltfortzahlungsgesetz den pauschalen Ausschluss Ungeimpfter nicht. (Mehr zum Urteil lesen Sie auch bei unserem Schwesterportal Betriebsratspraxis24.de.)

Isolationspflicht endete im Frühjahr 2023

Das Urteil sorgte unter Arbeitsrechtlern für Aufsehen. Denn der „vom Gesetzgeber an sich installierte Entschädigungsanspruch geht ins Leere“, schreibt Alexander Bissels von CMS bei Linkedin. Dem Gesetzestext zufolge können sich Arbeitgeber den gezahlten Lohn in Quarantänefällen bei den Behörden erstatten lassen. Die BAG-Entscheidung helfe laut Bissels nun dem Staat Kosten zu sparen und belaste umgekehrt die Arbeitgeber. „Corona ist – zumindest in arbeitsrechtlicher Hinsicht – (noch) nicht ausgestanden.“

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Für heutige Infektionen mit dem Corona-Virus dürfte die Entscheidung jedoch kaum eine Rolle spielen. Schließlich endete im Frühjahr 2023 die Isolationspflicht bei einer Infektion. Zwar kann auch bei anderen Infektionskrankheiten eine Quarantäne angeordnet werden, doch diese verlaufen dann eher selten symptomlos ab. Und mit Symptomen und einer daraus folgenden AU ist unstrittig, dass der Arbeitgeber zahlt.

Matthias Schmidt-Stein koordiniert die Onlineaktivitäten der Personalwirtschaft und leitet gemeinsam mit Catrin Behlau die HR-Redaktionen bei F.A.Z. Business Media. Thematisch beschäftigt er sich insbesondere mit den Themen Recruiting und Employer Branding.