Auszubildende, die 2025 eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes beginnen, erhalten in vielen Fällen mehr Geld. Laut der kürzlich veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestausbildungsvergütung (MinAusbVBek 2025) liegt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung bei einem Ausbildungsbeginn im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 bei:
| Ausbildungsjahr | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
| 2024 | 649 EUR | 766 EUR | 876 EUR | 909 EUR |
| 2025 | 682 EUR | 805 EUR | 921 EUR | 955 EUR |
In Betrieben und Branchen, die einem Tarifvertrag unterliegen, gelten oft andere (höhere) Werte.
Nach Angaben der Bundesregierung setzt die seit 2020 bestehende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung „insbesondere dort an, wo es keine Tarifbindung gibt und Auszubildende bislang eine niedrige Vergütung erhielten“. Ihre Höhe wird demnach „jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst“.
Laut Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) erhalten die meisten Azubis eine Ausbildungsvergütung „deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung“. Demnach bekamen Auszubildende in tarifgebundenen Betrieben im Jahr 2023 nach Berechnungen des Instituts „über alle Ausbildungsjahre hinweg im Durchschnitt eine Ausbildungsvergütung von 1.066 Euro brutto im Monat“. Es gebe jedoch zum Teil „erhebliche Abweichungen vom Durchschnittswert je nach Zuständigkeitsbereich und Ausbildungsberuf“.
Was HR rechtlich bei Azubis beachten muss, haben wir zudem mit Dr. Holger Lüders, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, besprochen:
Hinweis: Dieser Beitrag erschien in etwas anderer Form ursprünglich auf unserem Schwesterportal BetriebsratsPraxis24.
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

