Maccabi Marketing hatte just per Freistoß zum 2:2 gegen Vorwärts Vertrieb ausgeglichen, als Vanessa Schubert beim Firmen-Fußballturnier im Rasen hängenblieb und sich das Knie verdrehte. Das war nicht nur schmerzhaft, sondern ein Anriss des vorderen Kreuzbands. Szenen wie diese passieren leider gar nicht so selten bei betrieblichen Sportveranstaltungen. Dabei stellt sich dann auch die Frage: War das Malheur ein Arbeitsunfall? Muss die gesetzliche Unfallversicherung einspringen? Und was müsste HR in einem solchen Fall tun?
Die Antwort ist zunächst häufig unbefriedigend, denn auch hier gilt die bekannte Juristenformel: „Es kommt darauf an…“ Und das bestimmt § 8 SGB VII. Dort heißt es: „Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).“ Die Gretchenfrage lautet also: War die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung eine versicherte Tätigkeit oder nicht?
Betriebssport und Versicherungsschutz: Diese Kriterien des BSG müssen kumulativ erfüllt sein
Bei klassischem Betriebssport ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt wird – verglichen mit anderen Firmensport-Events – vergleichsweise hoch. Das Bundessozialgericht, das häufig über den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen entscheiden muss, hat dazu in punkto Vorsetzungen verschiedene Kriterien entwickelt.
Demnach besteht Versicherungsschutz, wenn
- die jeweilige Betriebssporteinheit regelmäßig stattfindet (z.B. Yoga- oder Laufgruppe mit festem Termin)
- ein sachlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis vorliegtder Sport zur Prävention oder körperlichen sowie psychischem Ausgleich zur Arbeitsbelastung dient
- prinzipiell alle Beschäftigten oder zumindest ein wesentlicher Teil der Belegschaft teilnehmen können
- der Sport primär keinen Wettkampfcharakter hat und
- der Event vom Arbeitgeber (nicht Betriebsrat!) organisiert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird.
Diese Voraussetzungen müssen laut Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein.
Umgekehrt heißt das: In Fällen, in denen die individuelle sportliche Leistungssteigerung oder ein Wettkampf mit außerbetrieblichen Beteiligten im Zentrum steht, entfällt in aller Regel der Versicherungsschutz. Das zeigen einschlägige Urteile (etwa: BSG, Urteile vom 28. Juni 2022, Az. B 2 U 8/20 R und vom 13. Dezember 2005, Az. B 2 U 29/04 R sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023, Az. L 3 U 66/21).
Gut zu wissen: Auch wenn die Teilnahme an einer Sportveranstaltung vom Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) im Unternehmen mitorganisiert und unterstützt wird, begründet das nicht automatisch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Einen Leitfaden zum Thema Versicherungsschutz beim Betriebssport bietet unter anderem die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik auf ihrer Website.
Praxistipp: Neben dem Betriebssport selbst ist übrigens – wie bei der Fahrt zur Arbeit – auch der direkte Weg dorthin und zurück versichert ist. Allerdings, wie bei den Wegeunfällen, nur dann, wenn dieser nicht durch private Verrichtungen unterbrochen wird. Das heißt: Wer sich direkt vom Betrieb in die Turnhalle oder den Übungsraum begibt, ist versichert. Ein Zwischenstopp bei der Apotheke oder einem Supermarkt lässt den Schutz hingegen ins Leere laufen.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Wann entfällt der Unfallversicherungsschutz?
Grauzonen bei der Absicherung gibt es demgegenüber immer wieder bei so genannten Gemeinschaftsveranstaltungen von Betrieben, in denen es auch sportlich wird. Hier gelten laut BSG-Rechtsprechung zum Teil deutlich strengere Anforderungen für den Unfallversicherungsschutz.
Beispiel: Wer sich bei einem Skikurs verletzt, der im Rahmen des Freizeitprogramms einer Klausurtagung des Unternehmens angeboten wird, ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (LSG Hessen, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az. L 3 U 169/17). Zum einen spreche Skifahren nämlich „nur einen begrenzten Interessenkreis“ an, zum anderen sei die Teilnahme an der Reise freiwillig gewesen.
Der Wirtschaftsjurist Markus Tippelt bringt die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen in einem LinkedIn-Post so auf den Punkt: „Sobald das Programm ins Private abrutscht oder Freizeitaktivitäten dominieren, endet der Versicherungsschutz. Unternehmen und Teilnehmende müssen diese Grenze kennen, sonst entstehen unnötige Risiken.“
Firmenlauf, Firmenturnier, Bowling: Warum Wettkampfcharakter den Versicherungsschutz ausschließt
Ein Klassiker unter den Streifragen sind Prozesse, in denen es um vermeintliche Arbeitsunfälle bei Firmensport-Events geht. Hier zeigt sich die Tragweite der oben genannten Kriterien besonders.
Beispiel Fußball:
Wer sich bei einem Firmen-Fußballturnier verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und hat nach einem Urteil des Bundesozialgerichts nicht unbedingt Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Grund: Die Teilnahme am Turnier sei Privatvergnügen und -risiko und kein Betriebssport. Zudem habe der verletzte Kläger beim Kicken „keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis“ erfüllt. Und auch ein Schutz im Rahmen einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheide aus, „weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war“ (BSG, 26. September 2024, Az.: B 2 U 14/22 R).
Die Richterinnen und Richter in Kassel stellten zudem klar, dass Arbeitnehmer auch nicht allein deshalb Unfallversicherungsschutz genießen, „weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt“. Nötig sei dafür nämlich, dass die Sportveranstaltung vom Arbeitgeber „zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird“. Davon könne hier aber nicht die Rede sein, zumal lediglich 80 Firmenangehörige teilgenommen hätten, obwohl der das Unternehmen seinerzeit mehrere tausend Beschäftigte hatte.
Beispiel Firmenlauf:
Wer an einem so genannten Firmenlauf teilnimmt, handelt auf eigenes Risiko und steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entsprechend kann ein Malheur bei einem solchen Event auch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden (so etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023, Az. L 3 U 66/21 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.Juli 2021, L 17 U 155/20).
Das Argument, Teilnehmende betrieben nicht nur Sport mit Kollegen, sondern auch Employer Branding, findet dabei vor Gericht zumeist kein Gehör: Dass der Arbeitgeber die Teilnahmegebühren bezahlt und einheitliche Lauf-Shirts mit Firmenlogo gestellt habe, „führe zu keiner abweichenden Bewertung“. Entscheidend sei – auch hier –, dass „Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt“ wurden.
Beispiel Bowling:
Wer sich beim Bowling mit Firmenkollegen die Schulter verrenkt, weil er sich nach einem Strike mit Mitspielenden abklatscht, erleidet keinen Arbeitsunfall, wenn „der Arbeitgeber die Teilnahme nicht ausdrücklich gewünscht“ hat (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Dezember 2011, L 10 U 31/08).
Aber: Wer als Außendienstmitarbeiter auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers bei einem „Exklusiv-Partnertreffen” eines Kunden beim Bowlen ausrutscht und sich die Schulter ausrenkt, ist dabei gesetzlich unfallversichert (SG Aachen, Urteil vom 6. Oktober 2017 Az. S 6 U 135/16). Laut der Entscheidung habe der Mann nämlich bei der verpflichtenden Teilnahme „eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt“. Zudem hätte eine Weigerung ein „fundiertes Themengespräch“ mit seinem Vorgesetzten zur Folge gehabt.
Info
HR-Checkliste: Meldepflicht und Fristen bei Arbeitsunfall im Betriebssport (§ 193 SGB VII)
Ein (möglicher) Arbeitsunfall muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Arbeitgeber oder der Personalabteilung innerhalb von drei Tagen angezeigt werden, sofern die verunfallte Person anschließend länger als drei Tage arbeitsunfähig ist (§ 193 SGB VII). Bei der Anzeigefrist wird der Unfalltag selbst nicht mitgerechnet; Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen hingegen mit.
Zudem hat der oder die Betroffene laut DGUV „das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige“. Unternehmen sind demnach verpflichtet, „darauf hinzuweisen“. Auch der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen über den Vorfall informiert werden.
In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser umgehend ebenfalls kontaktiert werden. Denn – und das ist wichtig – die Unfallanzeige muss von der Arbeitnehmervertretung mitunterschrieben werden (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Zudem ist anzugeben, „welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat“.
Die Meldungen selbst können per Post oder über das Serviceportal der DGUV erledigt werden.
Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

