Tresor leergeräumt, Strafverfahren eingestellt – Kündigung trotzdem wirksam?

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Vermögensdelikte, die Beschäftigte zulasten ihres Arbeitgebers begehen, können grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich bekräftigt und die Berufung einer Verkäuferin gegen ihre fristlose Entlassung wegen mutmaßlicher Unterschlagung zurückgewiesen. Das Besondere an dem Fall: Die eigentliche Tat konnte der Arbeitnehmerin gar nicht abschließend nachgewiesen werden. 

Warum ging es in dem Fall genau? 

Geklagt hatte eine Endfünfzigerin, die bei einer Textileinzelhandelskette seit 2011 in Teilzeit als Verkäuferin arbeitete. Zu ihren Hauptaufgaben gehören neben Kassieren auch die jeweilige Kassenabrechnung sowie das Einschließen der Tageseinnahmen in den Tresor der Filiale.  

An einem Abend Anfang Januar 2025 legte die Frau drei sogenannte Safebags und Wechselgeld in besagten Tresor, laut Arbeitgeber insgesamt rund 1.750 Euro. Am Morgen darauf war der Geldschrank allerdings bis auf ein Fünf-Cent-Stück leer. Das meldete die spätere Klägerin, die wiederum Dienst hatte, kurz nach acht Uhr eigenständig ihrer Gebietsleiterin sowie der Polizei. Das Pikante: Laut einem elektronischen Protokoll des Geräts war der Tresor um 7:23 Uhr morgens bereits einmal geöffnet worden – mit dem persönlichen sechsstelligen Zugangscode der Verkäuferin. 

Bei späteren Untersuchungen wurden am Gerät keine Aufbruchspuren festgestellt. Die Arbeitnehmerin verwies darauf, sie sei zu diesem Zeitpunkt noch per Bus auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe die Filiale erst später betreten. Zudem, so gab sie in einer Anhörung drei Tage später an, habe sie ihren Tresorcode niemals an andere weitergegeben oder irgendwo aufgeschrieben. Wie das Geld abhanden gekommen sei, könne sie sich nicht erklären. 

Dennoch kündigte das Unternehmen der Frau fristlos und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Dagegen legte sie Kündigungsschutzklage ein, kam damit vor dem Arbeitsgericht Mainz allerdings nicht durch: Die Umstände, so die Kammer, würden „allemal den dringenden Tatverdacht der widerrechtlichen Entnahme und Aneignung des Tresorinhalts durch die Klägerin begründen.” Dies rechtfertige den Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte ebenfalls. 

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Wie begründete der Arbeitgeber die Kündigung? 

Im Berufungsverfahren verwies der Arbeitgeber dann erneut darauf, am fraglichen Tag sei unstreitig ihr Zugangscode eingesetzt worden, um den Tresor zu öffnen. Das dokumentierten entsprechende Fotos der Logfiles. Zudem hätten Nachfragen bei der Polizei ergeben, dass die Klägerin laut einer Kameraauswertung zu der von ihr genannten Uhrzeit nicht den Bus betreten habe. Auch Befragungen von Kolleginnen ließen auf keinen anderen Tathergang schließen. Daher sei die Entlassung als Verdachtskündigung wirksam, da dem Unternehmen nach Lage der Dinge eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei.  

Die Klägerin hingegen beteuerte weiterhin ihre Unschuld. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen sie eigestellt, sodass ihr keine Straftat zur Last gelegt werden könne. Angesichts dessen überwiege ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach langjähriger Betriebszugehörigkeit deutlich das Interesse der Firma an einer Trennung. Bei Zweifeln an der Loyalität gebe es zudem mildere Mittel – etwa ein Entzug des Tresorzugangs.

Was sagt das Landesarbeitsgericht?  

Diese Argumente ließen die Richterinnen und Richter allerdings nicht gelten und gaben dem Unternehmen Recht: Zwar sei die unterstellte Tat im vorliegenden Fall im Endeffekt „nicht erwiesen“. Das aber ändere nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Es komme bei einer Verdachtskündigung nämlich nicht darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich Straftatbestände erfülle. Ausschlaggebend sei vielmehr „der mit der Vertragsverletzung, dem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verbundene Vertrauensbruch“ und eben „nicht die strafrechtliche Würdigung“. 

Auch in formaler Hinsicht sei die Verdachtskündigung hier nicht zu beanstanden, so das LAG. Der Arbeitgeber habe die Frau ordnungsgemäß zu den Vorwürfen angehört, was Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Entlassung sei. Eine Abmahnung als milderes Mittel sei hingegen nicht geboten gewesen. Denn die Arbeit als Kassiererin und der Umgang mit Tageseinnahmen in größerer Höhe setzen unerlässlich ungebrochenes Vertrauen in die Ehrlichkeit des jeweiligen Beschäftigten voraus. Daran ändere auch eine zuvor beanstandungsfreie knapp 14-jährige Beschäftigung nichts. Denn „gerade der zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Verdacht habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört“. Da das hier nicht mehr gegeben sei, bleibe die Kündigung wirksam. 

Fazit der Kammer: „Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung, nämlich einer Unterschlagung von Safebags und Bargeld ist ein an sich geeigneter wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.“

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Frank Strankmann

Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.