Wir haben für Teil 2 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Kathrin Reitner, Partnerin und Leitung Arbeitsrecht bei der Münchener Kanzlei Warth & Klein Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft, gesprochen.
Personalwirtschaft: Wird ein Land zum Risikogebiet erklärt, kann es sein, dass der Personenverkehr eingeschränkt wird und sich die Rückreise eines Mitarbeitenden verzögert. Frau Reitner, was ist zu tun, wenn ein Mitarbeitender nach dem Urlaub nicht zur Arbeit kommen kann?
Kathrin Reitner: Entscheidend ist, warum der Mitarbeitende nicht zur Arbeit erscheinen kann. Relevant sind derzeit insbesondere Fälle, in denen ein Mitarbeitender nach seinem Urlaub am Urlaubsort im In- oder Ausland feststeckt, entweder da aufgrund der Pandemieentwicklung jegliche Flüge und Züge gestrichen wurden oder weil zum Beispiel – wie jetzt gerade wieder – gestreikt wird. Dann muss sich der Mitarbeitende selbstverständlich bei seinem Arbeitgeber melden. Wenn er dies nicht tut, fehlt er unentschuldigt. Dann gilt wie bei sonstigen Fällen des unentschuldigten Fehlens: Der Mitarbeitende könnte abgemahnt und im Extremfall bei wiederholtem Fehlverhalten sogar gekündigt werden. Doch auch wenn der Mitarbeitende rechtzeitig Bescheid sagt, verliert er seinen Lohnfortzahlungsanspruch. Hintergrund ist, dass das sogenannte Wegerisiko, also die Verantwortung zur Arbeit zu kommen, grundsätzlich der Arbeitnehmer trägt. Um dafür zu sorgen, rechtzeitig nach dem Urlaub zurück zur Arbeit zu kommen, müsste der Arbeitnehmer deshalb im Übrigen auch eine teurere Alternative als die eigentlich geplante Rückreise auf seine Kosten in Anspruch nehmen.
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