Arbeitszeugnisse sind üblicherweise mit einem Datum zu versehen. Wird das Zeugnis erst nach dem regulären Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt, muss es auf das Vertragsende zurückdatiert werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Dass die Datumsangabe im Arbeitszeugnis nicht bloß eine unbedeutende Formalität ist, zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urteil vom 27.03.2020, Az. 7 Ta 200/19). Zum Sachverhalt: Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin einen Vergleich, der unter anderem die Erteilung eines Arbeitszeugnisses vorsah. Vereinbarungsgemäß ließ die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf zukommen. In der Folge erstellte der Arbeitgeber mehrere Zeugnisversionen, die jeweils Abweichungen vom Formulierungsvorschlag der Arbeitnehmerin enthielten. Später beantragte die Frau die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den
Arbeitgeber. Die Klägerin bemängelte unter anderem, dass das Zeugnis das
Datum „05.09.2019“ trägt und
nicht das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
„31.12.2018“.
Sowohl das Arbeitsgericht Siegburg als auch das LAG Köln gaben der Klägerin Recht. Im Arbeitsleben habe sich die weit verbreitete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG auch gebilligte Gepflogenheit herausgebildet, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung aufzunehmen, so das LAG Köln. Ein Grund dafür: Wenn aus einem Arbeitszeugnis ersichtlich wird, dass zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
dem Zeitpunkt der Zeugniserstellung ein längerer
Zeitraum verstrichen ist, können bei einem Leser des Zeugnisses Spekulationen entstehen, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Rechtsstreit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen wurde. Mit einem Zurückdatieren des Zeugnisses sollen derartige Spekulationen verhindert werden.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.