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BAG: Automatischer Pausenabzug ersetzt Zeiterfassung nicht

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Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach automatisch eine 30-minütige Mittagspause von der Arbeitszeit abgezogen wird, wenn die Beschäftigten Beginn und Ende der Pause nicht dokumentiert haben, genügt für eine korrekte Arbeitszeiterfassung nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 AZR 51/24). Demnach kann ein automatischer Pausenabzug die konkrete Dokumentation, ob und wann genau Pausen genommen wurden, nicht ersetzen.

Im vorliegenden Fall verlangte eine Klinikärztin von ihrem Arbeitgeber eine Vergütung der Überstunden. Sie machte geltend, sie habe durchgearbeitet und die Pausen nicht nehmen können. Dies sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen und von ihm geduldet worden. Der Arbeitgeber war dagegen der Meinung, die Mitarbeiterin habe nicht dargelegt, überhaupt Mehrarbeit geleistet zu haben. Er bestritt zudem, die Überstunden geduldet zu haben.

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Im Gegensatz zur Vorinstanz war das BAG der Auffassung, die Ärztin habe schlüssig und ausreichend dargelegt, Überstunden geleistet zu haben. Außerdem befand das BAG, das bloße Bestreiten der von der Arbeitnehmerin behaupteten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber sowie der automatische Abzug von Pausen sei kein Beweis dafür, dass die Pausen auch tatsächlich gewährt und genommen wurden.

Arbeitgeber müssen die Zeiterfassung so organisieren, dass sie im Zweifel nachweisen können, wann genau die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet und wann Pausen genommen wurden. Das BAG-Urteil zeigt, dass ein System, in dem von der erfassten Arbeitszeit bestimmte Pausenzeiten automatisch abgezogen werden, den Anforderungen an eine korrekte Zeiterfassung nicht genügt.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.