Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spielt für Personalabteilungen eine große Rolle – etwa bei Bewerbungs- oder Kündigungsschutzverfahren. Nun soll es angepasst werden. Dafür haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet sowohl Ausweitungen des Diskriminierungsschutzes sowie veränderte prozessuale Regelungen und Ansprüche.
AGG: Das sieht der Referentenentwurf vor
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen soll zukünftig länger sein. Damit hätten Menschen, die diskriminiert wurden, nicht mehr nur zwei Monate Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen, sondern vier Monate.
Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle ein Streitschlichtungsverfahren anbieten können, zu dem jede Person Zugang hat, die der Ansicht ist, dass sie diskriminiert wurde. Auch kann die Antidiskriminierungsstelle in Gerichtsverfahren diskriminierte Menschen als Beistand unterstützen oder – wenn gewünscht – eine Stellungnahme einreichen.
Die Ministerien wollen mit dem Entwurf auch Diskriminierungsmerkmale ausweiten oder klarstellen. So soll das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ ersetzt werden. Der Grund: „Mit ihr soll der Fehlvorstellung vorgebeugt werden, das AGG untersage lediglich die Diskriminierung wegen eines ‚hohen Alters‘“, heißt es im Referentenentwurf. Gleichzeitig soll der Diskriminierungsschutz für Schwangere und Mütter verbessert werden. Dazu heißt es allerdings im Entwurf nur: „Es wird klargestellt, dass eine Benachteiligung wegen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft im gesamten Anwendungsbereich des AGG eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt.“
Neue Kirchenklausel geplant
Auch für eine weitere Thematik, die immer wieder die Arbeitsgerichte beschäftigt, soll es im AGG zukünftig klarere Regeln geben: Die sogenannte Kirchenklausel soll angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Aus diesem Grund gibt es ein eigenes Kirchenarbeitsrecht.
Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss. Sprich: Nicht pauschal jede Person mit kirchlichem Arbeitgeber soll nach ihrer Religionszugehörigkeit bewertet werden. Kirchenaustritte beispielsweise werden immer wieder in Form von Kündigungen abgestraft, was Gerichte im Nachhinein häufiger für unwirksam erklären.
Keine Änderung zu AGG-Hoppern
Laut Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist der Gesetzesentwurf „eher ein Reformchen als eine echte Reform mit zweifelhafter Stoßrichtung“. Auf Linkedin bezweifelt er: „Ob gerichtliche Verfahren durch den Beistand der Antidiskriminierungsstelle gewinnen, bleibt offen.“ Fuhlrott geht davon aus, dass sich der Beistand und dessen irkung eher auf wenige „Leuchtturm“- und Grundsatzverfahren beschränken wird.
Der Arbeitsrechtler zeigt sich zudem enttäuscht darüber, dass im Entwurf nicht von sogenanntem AGG-Hopping die Rede ist. Beim AGG-Hopping bewerben sich Menschen gezielt auf diskriminierend auslegbare Stellenanzeigen, ohne echtes Interesse an der Stelle zu haben. Ziel dieser Personen ist es, nach einer Absage Entschädigungsansprüche nach dem AGG gelten zu machen. „Zum leidigen Thema ‚AGG-Hopping‘ und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche findet sich leider keine Regelung im Gesetz, die Begriffe Rechtsmissbrauch, Missbrauch oder AGG-Hopping tauchen in der gesamten Gesetzesbegründung nicht auf“, so Fuhlrott.
In einem begleitenden FAQ heißt es zur Frage „Warum werden nicht mehr Änderungen des AGG vorgeschlagen?“:
„Über weitergehende Änderungen konnte zwischen den betroffenen Ressorts bislang
keine Einigkeit erzielt werden.“ Dies könnte auch die AGG-Hopper betreffen, denn die CDU spricht sich beispielweise für eine Datenbank aus, „die es Gerichten ermöglicht,
einzusehen, wie oft eine Person bereits geklagt hat.“ So könne missbräuchliches
Verhalten frühzeitig erkannt werden. Dies wurde neben anderen AGG-Reformvorschlägen auf dem Parteitag der CDU im Februar dieses Jahres besprochen. Der Vorschlag einer AGG-Hopper-Datenbank ist nicht neu, scheiterte aber bislang an Datenschutzbedenken und mangelnder rechtlicher Umsetzbarkeit.
Cawa Younosi: „Ein Schritt nach vorne“
Cawa Younosi, Geschäftsführer der Charta der Vielfalt, hat sich ebenfalls zum Entwurf auf Linkedin geäußert: „Es ist unter den aktuellen Umständen und der politischen Konstellation ein Schritt nach vorne, wenn auch nicht der große Wurf, den man nach dem Koalitionsvertrag erwartet hat. Wir planen eine große Runde mit der Wirtschaft dazu in Abstimmung mit den beiden Berichterstattern der Regierungsparteien.“
Drei Tage für eine Stellungnahme
Der Referentenentwurf wurde an die Bundesländer und an Verbände verschickt. Diese haben bis zum 17. April 2026 Zeit, Stellung dazu zu beziehen. „Wenn man eine so kurze Frist bemisst, dann ist das mehr Feigenblatt einer Verbandsbeteiligung, bei der bitte möglichst kein ‘echter’ Input erfolgen soll, mit dem man sich noch auseinandersetzen muss”, ergänzt Fuhlrott.
Die möglichen Änderungen können hier eingesehen werden.
Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch das Thema Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit und das HR Forum Banking.

