Arbeitnehmer haben die Raten beim Dienstrad-Leasing, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, auch dann zu tragen, wenn sie kein Entgelt beziehen. Das hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden (Urteil vom 02. Spetember 2023, Aktenzeichen 8 Ca 2199/22).
Bezug von Krankengeld: Besteht die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten weiter?
Im vorliegenden Fall ging es um folgenden Sachverhalt: Der Arbeitgeber ist Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Jobrad-Modells zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden per Entgeltumwandlung vom Monatslohn abgezogen. Der Arbeitnehmer war längere Zeit arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte er seinem Arbeitgeber keinen Beitrag zur Leasingrate. Als der Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnahm, zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Lohnzahlung ab.
Urteil: Keine unangemessene Benachteiligung durch den Leasingvertrag
Der Mitarbeiter klagte und forderte vom Arbeitgeber die Raten zurück. Nach Ansicht des Beschäftigten sind die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent und benachteiligen ihn unangemessen. Das Arbeitsgericht Aachen sah das jedoch anders. Demnach war der Arbeitgeber dazu berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht laut Gericht auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten fort, wie zum Beispiel während des Bezugs von Krankengeld. Die entsprechende Klausel im Leasingvertrag ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht überraschend und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Abschluss des Leasingvertrags auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst, so das Gericht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

